Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in beiden Studienzweigen aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
einschließlich Datenverarbeitung ..... 14-18
2. Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte .... 10-14
3. nach Wahl des ordentlichen Hörers
eines der folgenden Fächer:
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge der angewandten Mathematik
und der Statistik für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftler,
Grundzüge und Methoden der
Soziologie ........................... 10-12
4. nach Wahl des ordentlichen Hörers
eines der beiden unter Z 3 nicht
gewählten Fächer ..................... 6-10
5. das andere der beiden unter Z 3 nicht
gewählten Fächer ..................... 6-10
6. eine Fremdsprache .................... 8-10
7. Einführung in das Studium der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften ........ 2
(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.