Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändertAbs 3 (neu)
… 8 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital.
UNTERABSCHNITT 1.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.
§ 6. Begriff des Gewerbeertrages.
(1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz 1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.
(2) Der Gewerbeertrag wird bei einem Gewerbetreibenden oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes (§ 6 Z 9 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) beim Erwerber um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Jahre nach den §§ 6 bis 9 ergeben haben. Dies gilt nur,
- wenn der Gewinn bzw. Verlust durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden oder ein Anlaufverlust im Sinne des § 18 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 entstanden ist und
- soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt worden sind.
(3) Das Recht auf Geltendmachung der Fehlbeträge steht einer Körperschaft ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität der Körperschaft infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 26geändertAbs 3 Z 3; Abs 5
… 8 unveränderte Absätze
§ 26. Lohnsumme.
(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind.
(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen, der unter den Freibetrag des § 67 Abs. 1 fallenden Bezüge und von Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 3, 4 und 6 sowie von Bezügen im Sinne des § 68 Abs. 1, 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Zur Lohnsumme gehören nicht:
1. Beträge, die gezahlt worden sind an
a) Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren;
b) Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;
2. Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für
entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt worden sind;
3. Beträge, die nach § 7 Z. 3 bis 6 für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind;
4. die Kurzarbeiterunterstützung gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987).
(5) In den Fällen des § 2 Z. 5 bis 7 und des § 2 Z 14 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebes tätig sind.
(6) Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach dem Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unternehmens, das die Aushändigung des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohnsumme.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 2 (ÜR)geändert