Änderungen zwischen den Fassungen
§ 107geändert
Beitragsverrechnung
§ 107.
(1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, dem Bund so lange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im § 1 genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und des § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes.
(2) Tritt ein Landeslehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Landeslehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im § 1 angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Landeslehrers anzuzeigen.
(3) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand für den betreffenden Landeslehrer trägt.
(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.
Art. 4 § 23 (ÜR)neu
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
(Anm.: zu § 107)
§ 23. (1) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmungen)
(2) (Anm.: Inkraft-, Außerkrafttretensbestimmungen)
(3) (Anm.: Sonderbestimmungen zum Finanzausgleichsgesetz 1989)
(4) (Anm.: Sonderbestimmungen zum Finanzausgleichsgesetz 1989)
(5) (Anm.: Sonderbestimmungen zum Finanzausgleichsgesetz 1989)
(6) (Anm.: Sonderbestimmungen zum Finanzausgleichsgesetz 1989)
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind
1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
nicht anzuwenden.
(8) (Anm.: Sonderbestimmungen zum Finanzausgleichsgesetz 1989)
(9) (Anm.: Vollziehungsklausel)