Änderungen zwischen den Fassungen
§ 43neu
1. zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen Herkunft,
2. zur Führung bestimmter Aufzeichnungen über die Lager- und Vorratshaltung und ihre Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen über die genannten Vorgänge, wobei die vom Fonds aufzulegenden Formblätter gegen Ersatz der Druck- und Versandkosten bezogen werden können,
3. zur Gewährung der Einsichtnahme in die nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Lager- und Vorratshaltung sowie die Umsätze und
4. zur Ermöglichung der Überprüfung der Richtigkeit der nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen durch Einsichtnahme in die Lager- und Vorratseinrichtungen.
§ 46neu
§ 46.
(1) Wer Getreide vom Erzeuger übernimmt, hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Verwertungsbeitrag (im folgenden „Beitrag'' genannt) zu entrichten.
(2) Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 gilt
1. der Erwerb der Verfügungsmacht,
2. die Übernahme zur Be- oder Verarbeitung, ausgenommen
a) für die Erzeugung von Futterschrot oder Mischungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes bis zum Ausmaß des Bedarfes im landwirtschaftlichen Unternehmen des Erzeugers, sowie
b) im Rahmen einer Lohnvermahlung oder Umtauschmüllerei,
3. die Verwendung im eigenen Unternehmen zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft.
(3) Weiters hat den Beitrag zu entrichten, wer Saatgetreide aus dem Zollausland einführt.
Art. 1 (BVG)geändert
Art. 3 (ÜR)geändert