Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Gegenstand, Ziele und finanzielle Mittel
§ 1.
(1) Im Interesse eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes und der
notwendigen Wasservorsorge sowie zur Gewährleistung einer
ausreichenden Wasserversorgung und geordneten Abwasserentsorgung,
des notwendigen Schutzes gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Muren und
Rutschungen und zur Erfüllung der Aufgaben der landeskulturellen
Wasserwirtschaft können Bundes- oder Fondsmittel unter Beachtung
dieser Ziele und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für folgende
Maßnahmen gewährt werden:
1. Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zwecks
a) Verbesserung des Wasserhaushaltes;
b) Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen;
c) Regulierung der Donau auch unter Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschließlich der Errichtung öffentlicher Häfen;
d) Bodenentwässerung, Bodenbewässerung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung;
e) Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der Sicherung der künftigen Wasserversorgung;
f) Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigung, wie die Abdichtung von Mülldeponien, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer und Behandlung der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen, allenfalls gemeinsam mit Abfallstoffen, einschließlich der erforderlichen Vorflutbeschaffung.
g) Sicherung und Sanierung von Altlasten;
h) Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind.
2. Erstellung folgender Unterlagen einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die im Zusammenhang mit den in Z 1 genannten Maßnahmen stehen:
a) wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen, Grundsatzkonzepte, Gefahrenzonenpläne und mathematische Modelle;
b) Regionalstudien, generelle Projekte und Gutachten;
c) Projekte.
3. Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen stehen, sowie Ersatzmaßnahmen zur Erreichung der den in Z 1 genannten Maßnahmen zugrunde liegenden Ziele.
4. Grunderwerb und Wiederherstellungen im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Maßnahmen.
§ 12neu
Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung und
Klärschlammbehandlung
§ 12.
(1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-, Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds (§ 21) Darlehen in folgendem Ausmaß gewähren:
1. für Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder einem in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren sowie für Klärschlammbehandlungsanlagen bis zu 80 vH der Kosten;
2. für regionale Anlagen bis zu 70 vH der Kosten;
3. für sonstige Anlagen bis zu 60 vH der Kosten.
(2) Können während der Bauzeit anfallende Baukosten vorübergehend weder aus Eigenmitteln noch aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden oder würde durch die Aufnahme sonstiger Fremdmittel eine, gemessen an der jeweiligen Finanzkraft, unzumutbare finanzielle Belastung entstehen, so kann der Wasserwirtschaftsfonds frühestens ein Jahr nach Baubeginn zur Zwischenfinanzierung Darlehen bis zu 10 vH der der Zusicherung zugrunde gelegten Kosten gewähren. Diese Darlehen dürfen bis zur Gesamthöhe der jeweils gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel gewährt werden.
(3) Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können gewährt werden
1. Gemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren überwiegende Aufgabe die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach Abs. 1 bildet,
2. sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder sonst eine geeignete Sicherstellung besteht,
a) Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),
b) Wasserverbänden (§§ 87 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),
c) sonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung oder Klärschlammbehandlung, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als der Hälfte beteiligt sind oder die durch Bundes- oder Landesgesetz errichtet worden sind.
(4) Bei der Vergabe der Mittel ist besonders auf solche Anlagen Bedacht zu nehmen,
1. die zur Sicherung einer ausreichenden Wasserversorgung in besonders wasserarmen Gebieten errichtet werden;
2. die im Bereich von stark verunreinigten Gewässern oder in Gebieten mit besonders schutzwürdigen Wasservorkommen errichtet werden und der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit des Vorfluters und dem Schutz von Wasservorkommen regionaler Bedeutung dienen;
3. die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu bevorzugten Wasserbauten erklärt worden sind;
4. deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher Verpflichtungen vordringlich ist;
5. deren Leitungen sich mit der Trasse einer im Bau befindlichen Bundes- oder Landesstraße decken oder deren Errichtung im Zusammenhang mit dem Bau einer Bundes- oder Landesstraße erforderlich ist;
6. deren Errichtung oder Erweiterung zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen eines Notstandes erforderlich ist.
(5) Bei der Gewährung von Fondsmittel zur Altlastensicherung und -sanierung ist auf die Prioritätenklassifizierung, jedenfalls aber darauf Bedacht zu nehmen, daß bei der Förderung von Maßnahmen getrachtet wird, im fünfjährigen Durchschnitt eine Berücksichtigung aller Länder hinsichtlich förderungswürdiger Maßnahmen zumindest im Ausmaß ihres Aufkommens aus dem Altlastenbeitrag auf Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbemüll zu erzielen. Bei der Berechnung dieses Aufteilungsschlüssels ist das Aufkommen aus Altlastenbeiträgen für Rückstände aus Verbrennungsanlagen mit dem Faktor vier zu vervielfachen.
§ 12aneu
§ 12a.
(1) Für Altlastensicherungs- und -sanierungsmaßnahmen können Fondsmittel zur gänzlichen oder teilweisen Finanzierung unter Beachtung des Verursacherprinzips gewährt werden. Für die Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Altlasten, die durch die nach dem 1. Juli 1989 erfolgten Ablagerungen und Inbetriebnahmen von Anlagen entstanden sind, werden keine Fondsmittel gewährt.
(2) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sicherung und Sanierung von Altlasten erforderlich sind, können Fondsmittel gewährt werden.
(3) Fondsmittel zur Altlastensicherung und -sanierung können gewährt werden an:
1. die Gemeinde oder den Gemeindeverband;
2. den Abfallverband;
3. das Land;
4. Unternehmen, deren überwiegender Unternehmensgegenstand die Altlastensanierung und die Abfallbehandlung ist;
5. die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet.
§ 14neu
Betriebliche Abwassermaßnahmen
§ 14.
(1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds unter Beachtung des § 12 Abs. 4 den zur Einleitung der Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage Berechtigten Darlehen gewähren, wenn
1. die Behörde dem Berechtigten die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne der §§ 32 und 33 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt oder vorschreibt,
2. das öffentliche Kanalisationsunternehmen die Einleitung der Abwässer von einer Vorreinigung abhängig macht oder die Beschaffenheit des Abwassers im Interesse der Vorflutkanalisation oder der gemeinsamen Abwasserbehandlung eine Vorreinigung erfordert oder
3. es sich um Anlagen zur vollständigen Beseitigung der Abwässer oder anfallender Stoffe handelt.
(2) Das Darlehen darf
1. bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren und bei Klärschlammbehandlungsanlagen 80 vH der Kosten,
2. bei sonstigen Anlagen oder Maßnahmen 60 vH der Kosten
nicht übersteigen. Das Darlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3) Betriebliche Abwassermaßnahmen können auch durch Gewährung von Kreditkostenzuschüsen, Investitionszuschüssen oder sonstigen Zuschüssen gefördert werden.
§ 17neu
Rückzahlung und Verzinsung
§ 17.
(1) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß die Darlehen vom jeweils aushaftenden Kapital zu verzinsen und - ausgenommen Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 - in Halbjahresannuitäten zurückzuzahlen sind. Im einzelnen sind folgende Jahreszinssätze und Laufzeiten zu vereinbaren:
1. bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens
60 Halbjahresannuitäten bei Wasserversorgungsanlagen und unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinden höchstens 80 Halbjahresannuitäten bei Abwasserentsorgungsanlagen;
2. bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 für regionale Anlagen zur Reinhaltung von Seen in deren näherem Einzugs- und Abflußgebiet und für Anlagen oder Anlagenteile zum Schutz von Grundwasserschon- und Grundwasserschutzgebieten vor Verunreinigung mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens 100 Halbjahresannuitäten;
3. bei Darlehen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 mindestens eins vH und höchstens drei vH, gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 drei vH bzw. jeweils höchstens 40 Halbjahresannuitäten;
4. bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 drei vH bzw. eine vollständige Rückzahlung spätestens zwölf Monate nach Vollendung der Anlage (Abs. 2).
(2) Der Förderungsvertrag hat weiters insbesondere folgende Vereinbarungen zu enthalten:
1. die Verzinsung des Darlehens beginnt mit seiner Zuzählung;
2. die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in Halbjahresannuitäten (Verzinsung und Tilgung des Darlehens), welche dekursiv zu berechnen sind;
3. die Rückzahlung beginnt am 1. März oder 1. September, welcher der vom Wasserwirtschaftsfonds festgestellten Vollendung der Anlage (Funktionsfähigkeit), bei Vollendung nach dem hiefür vereinbarten Zeitpunkt, diesem folgt, spätestens jedoch mit dem 1. März oder 1. September, welcher bei Wasserversorgungsanlagen dem 42. Monat, bei Abwasserentsorgungsanlagen gemäß § 12 und § 13 Abs. 2 dem 60. Monat und bei betrieblichen Abwassermaßnahmen dem 36. Monat nach Zustellung der Sicherung folgt;
4. die Bauvollendungsfrist kann nur erstreckt werden, wenn der Förderungsnehmer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war, sie einzuhalten;
5. das ein halbes Jahr vor Fälligkeit der ersten Halbjahresannuität aushaftende Kapital ist um die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen zu erhöhen;
6. für Anlagen, die nach Ablauf der vereinbarten oder erstreckten Bauvollendungsfrist fertiggestellt werden, werden Darlehensbeträge nicht zugezählt;
7. von nicht rechtzeitig entrichteten Halbjahresannuitäten sind für die Dauer des Verzuges Zinsen in der Höhe von 10 vH pro Jahr zu leisten;
8. eine Stundung kann nur aus triftigen Gründen und unter Anrechnung zusätzlicher Zinsen in halber Höhe der Verzugszinsen bis zum Höchstbetrag von acht Halbjahresannuitäten auf höchstens fünf Jahre gewährt werden.
§ 21aneu
§ 21a.
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten der Sicherung und Sanierung von Altlasten, der Begutachtung der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien betreffend die Altlastensanierung, der Anträge auf Gewährung von Fondsmittel, der Erstellung der Prioritätenklassifizierung sowie der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen wird eine Altlastensanierungskommission eingerichtet.
(2) Die Kommission besteht aus:
1. Je einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie des Bundeskanzleramtes;
2. je einem Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. je einem Vertreter jedes Landes;
4. je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes;
5. je einem Mitglied der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
(3) Die Vertreter werden von den jeweiligen Institutionen nominiert und abberufen. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist unverzüglich ein neues Mitglied zu nominieren.
(4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie; die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Alle Mitglieder der Kommission haben beschließende Stimmen. Ersatzmitglieder haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(7) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
(8) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
(9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
§ 34neu
Vollziehung
§ 34.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik,
2. des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz,
3. des § 21 Abs. 4 und des § 30 die Bundesregierung,
4. des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. des § 16 Abs. 1, soweit es sich um Vorhaben gemäß § 14 handelt, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
6. des § 16 Abs. 1, soweit es sich um die dort angeführten Vorhaben gemäß § 13 Abs. 1 handelt, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
7. der §§ 12 bis 15, des § 16 mit Ausnahme des Abs. 4 sowie unter Bedachtnahme auf Z 5 und 6, der §§ 17 bis 20, des § 21 mit Ausnahme des Abs. 4, des § 22, des § 23 Abs. 1 Z 5 bis 8, des § 25 Abs. 5 und 6, des § 26 Abs. 4, des § 27 und des § 33 sowie der §§ 1 bis 4, des § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung aus Fondsmitteln oder gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Bauten und Technik,
8. der §§ 12a und 21a der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
9. im übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt bezüglich der Errichtung und Indstandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Flußkilometer 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Flußkilometer 1,8 bis zur Mündung in die Donau, ferner bezüglich der Verwaltung des Wasserwirtschaftsfonds dem Bundesminister für Bauten und Technik, bezüglich der übrigen Maßnahmen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Anmerkung