Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Führung von alternativen Pflichtgegenständen
§ 2.
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:
1. bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen:
a) mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,
b) mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet,
c) mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden.
2. ab der neunten Schulstufe mindestens 12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung typenbildender Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen bereits ab mindestens 10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird.
3. ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.
(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung; BGBl. Nr. 510/1988, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen und dürfen ab der neunten Schulstufe die Pflichtgegenstände (Serbo)Kroatisch, Slowenisch und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung.
(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(6) Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist.
(7) Ein alternativer Pflichtgegenstand im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche) als alternative Pflichtgegenstände.
(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
§ 3neu
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Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen
§ 3.
(1) Ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung ist zu führen, wenn sich mindestens 15 Schüler, bei Fremdsprachen mindestens 12 Schüler, zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen Übung anmelden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommen. Die Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen in (Serbo)Kroatisch, Slowenisch und Ungarisch dürfen bereits für mindestens 8 Schüler, ab der neunten Schulstufe für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden; die Führung mit 5 bis 7 Schülern ist nur zulässig, wenn der entsprechende Freigegenstand bzw. die entsprechende unverbindliche Übung nicht an einer anderen Schule, welche in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird und die Teilnahme an dem entsprechenden Pflichtgegenstand (für den betreffenden Schüler in der Form des Freigegenstandes) nicht möglich ist.
(2) Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer Hochschulberechtigung im Sinne der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 erforderlich ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand angemeldet haben. Das gleiche gilt für unverbindliche Übungen, sofern sie der Vorbereitung internationaler Bewerbe dienen. Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung erforderlich ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand angemeldet haben.
(3) Der Freigegenstand Instrumentalmusik ist zu führen, wenn sich zumindest 3 Schüler für ein Instrument anmelden; dies gilt nicht für Jagdhornblasen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten. Der Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung Instrumentale Spielgruppe (Spielmusik) ist zu führen, wenn sich mindestens 12 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen Übung anmelden. Der Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung Instrumentalbau ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen Übung anmelden.
(4) Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen Übung
1. für die sich mindestens 15 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 12,
2. für die sich mindestens 12 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 9,
3. für die sich mindestens 10 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 7,
4. für die sich mindestens 8 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 5
unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen. Das gleiche gilt für die in Abs. 3 erster Satz genannten Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen, wenn die dort genannten Schülerzahlen unterschritten werden.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 darf ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung schon dann geführt werden, wenn die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 bei der Anmeldung erreicht wird. Wird bei diesem Freigegenstand bzw. dieser unverbindlichen Übung die Teilungszahl oder die Mindestzahl der Gruppengrößen nach § 6 unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
(6) Unbeschadet der Abs. 1 bis 5 darf ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung in der betreffenden Klasse (dem betreffenden Jahrgang) auch dann geführt werden, wenn sich alle Schüler dieser Klasse (dieses Jahrganges) zu diesem Freigegenstand oder dieser unverbindlichen Übung anmelden. Wird die Anzahl der Schüler der Klasse (des Jahrganges) und gleichzeitig die im Abs. 4 für die Weiterführung genannte Mindestschülerzahl unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. dieser unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
(7) Die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sind nur dann gemäß Abs. 1 bis 3 zu führen, wenn ihre Führung personell und räumlich möglich ist.
(8) Auf die Führung des Freigegenstandes Religion gemäß § 1 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1988 finden die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes Anwendung.
(9) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(10) Bei der Organisation des Unterrichtes in Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen ist in Unterrichtsgegenständen, in denen gemäß § 6 eine Teilung zulässig ist, das Erreichen der Teilungszahl und in den sonstigen Unterrichtsgegenständen das Erreichen von 30 Schülern, bei Sonderschulen das Erreichen der Klassenschülerhöchstzahl anzustreben.