Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1989 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 312/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.201831.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 201.04.201731.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 90/2017
§ 201.09.201231.03.2017 § → § BGBl. II Nr. 185/2012
§ 228.11.200831.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 420/2008
§ 201.09.199827.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 219/1997
§ 201.09.198931.08.1998 BGBl. Nr. 312/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 312/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998danach: BGBl. II Nr. 219/1997

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Führung von alternativen Pflichtgegenständen

Paragraph 2, (1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:

  1. Ziffer eins
    bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen:
    1. Litera a
      mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,
    2. Litera b
      mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet,
    3. Litera c
      mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden.
  2. Ziffer 2
    ab der neunten Schulstufe mindestens 12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung typenbildender Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen bereits ab mindestens 10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird.
  3. Ziffer 3
    ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.
  1. Absatz 2,Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung; Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988,, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen und dürfen ab der neunten Schulstufe die Pflichtgegenstände (Serbo)Kroatisch, Slowenisch und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden.
  2. Absatz 3,Unbeschadet der Absatz eins und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß Paragraph 6, erreicht wird.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung.
  4. Absatz 5,Wird die Mindestschülerzahl gemäß Absatz eins bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
  5. Absatz 6,Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die Mindestschülerzahl nach Absatz eins, bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist.
  6. Absatz 7,Ein alternativer Pflichtgegenstand im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche) als alternative Pflichtgegenstände.
  7. Absatz 8,Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Absatz eins bis 3 aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Absatz 6, sinngemäß Anwendung.

Gesetzesnummer

10009511

Dokumentnummer

NOR12120741

Alte Dokumentnummer

N7198140805L