Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertII. Unmittelbare Leistung von Entwicklu…: Abs 4 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
II. Unmittelbare Leistung von Entwicklungshilfe
§ 2.
(1) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Entwicklungshilfeprogramm (§ 8) Entwicklungsländern unmittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten, internationalen Organisationen und Einrichtungen Entwicklungshilfe gewähren, sofern ein Entwicklungsland sich verpflichtet, zur Durchführung des Vorhabens beizutragen.
(2) Empfänger von Entwicklungshilfe können neben den in Abs. 1 Bezeichneten auch die Organisation der Vereinten Nationen sowie andere internationale Organisationen und Einrichtungen sein, zu deren Aufgabe Entwicklungshilfe zählt, sofern sichergestellt ist, daß die von Österreich zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(3) Die Bedingungen, unter denen Entwicklungshilfe an die in Abs. 1 genannten Empfänger geleistet wird, bilden Gegenstand einer jeweils im Einzelfall abzuschließenden Vereinbarung.
(4) Entwicklungshilfeleistungen gemäß Abs. 1 und 2 können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch vor Eintritt ihrer Fälligkeit erbracht werden, wenn und soweit dies wegen der Besonderheiten der Abwicklung eines Vorhabens unter Beachtung der Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten erscheint.
§ 10geändert
Schlußbestimmungen
§ 10.