Änderungen zwischen den Fassungen
§ 62geändertÜberschrift; Abs 1 Z 6
… 6 unveränderte Absätze
§ 62. Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter
(1) Zum Betriebsvermögen gehören nicht
1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;
2. Wirtschaftsgüter, die nach § 69 Abs. 1 Z 4 nicht zum sonstigen Vermögen gehören;
3. Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern, soweit sie dazu dienen, Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich war;
4. Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546;
5. Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Z 4 fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zu dienen bestimmt sind;
6. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie wirtschaftliche Angelegenheiten nachgewiesen wird. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist.
(2) Abs. 1 Z 3 bis 6 ist nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz darstellen.
(3) Abs. 1 Z 4 und 5 ist nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 handelt.
Schlagworte
§ 63geändertZ 2
§ 63. Begünstigung für Beteiligungen
Beteiligungen von Vermögensteuerpflichtigen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Z 2 und 2 Abs. 1 Z 2 des Vermögensteuergesetzes 1954 gehören nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht zum gewerblichen Betrieb:
1. Beteiligungen an inländischen Körperschaften müssen in Form von Gesellschaftsanteilen, Genossenschaftsanteilen, Genußrechten oder Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestehen;
2. Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, müssen nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, mindestens aber seit zwölf Monaten, ununterbrochen und unmittelbar an dem Grund- oder Stammkapital der ausländischen Gesellschaft in Form von Gesellschaftsanteilen mindestens zu einem Viertel bestehen. Die Frist gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben worden sind, soweit sich das Beteiligungsverhältnis dadurch nicht erhöht hat. Der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaft darf zu nicht mehr als 25% im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem derartigen Unternehmensgegenstand liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen Bankbetrieb.
§ 76geändertAbs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
B. Gesamtvermögen.
§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird der Wert des gesamten Vermögens (Gesamtvermögen) ermittelt.
(2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind.
(3) Bei der Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert anzusetzen, wobei die Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe um die gemäß § 31a festgestellten Pächteranteile zu vermindern sind. Die Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von Einfamilienhäusern im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 sind um einen Betrag von höchstens 100 000 S bzw. um den dem Anteil entsprechenden Teilbetrag von 100 000 S zu kürzen. Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sind mit 90 vH anzusetzen. Negative Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile bleiben unberührt.
(4) Kunstgegenstände und Sammlungen sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nur mit 20 von Hundert des an sich maßgebenden Wertes anzusetzen, wenn sie die in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden., sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens
1. nur mit 20 vH des an sich maßgebenden Wertes anzusetzen;
2. nicht anzusetzen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anerkennt, daß deren Erhaltung im Inland wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Wissenschaft, Geschichte oder Kultur von öffentlichem Interesse ist.
(5) Nach dem 28. Feber 1982 erworbene Beteiligungen an gewerblichen Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 1, die den Sektionen Gewerbe oder Industrie der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören, welche von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes für den Beteiligten im Treuhandeigentum gehalten werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Beteiligten um einen Betrag von höchstens 500 000 S zu kürzen.
… 4 unveränderte Absätze
Voraussetzungen für die Begünstigung sind:
1. Die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Geldmittel müssen dem Betrieb zusätzlich zugeflossen sein.
2. Der Erwerber der Beteiligung und die mit ihm gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, zusammen zu veranlagenden Personen dürfen insgesamt nur zu weniger als 25 vH an dem Betrieb beteiligt sein.
Die Art und der Wert der treuhändig gehaltenen Beteiligung sind durch eine Bescheinigung der Beteiligungsfondsgesellschaft nachzuweisen.
Art. 2 (ÜR)geändert