Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 1neu
ARTIKEL III
Schiedsstelle
§ 1.
(1) Beim Bundesministerium für Justiz wird eine Schiedsstelle eingerichtet.
(2) Die Schiedsstelle stellt die Vergütungssätze fest, nach denen die Höhe der im Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche zu berechnen ist.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle hat auf Antrag der Verwertungsgesellschaft oder der Organisation der Zahlungspflichtigen eine Satzung über die Abgeltung der in Artikel II Abs. 1 genannten Ansprüche zu erlassen. Diese hat die Wirkung, die einem Gesamtvertrag zukommt.
Anmerkung
Art. 3 § 1aneu
Art. 3 (ÜR)neu
Artikel III
(Anm.: Zu Art. III § 1 und § 1a, BGBl. Nr. 321/1980)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Art. II Z 1 gilt nicht für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Schiedsstelle anhängig sind.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.