Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertBezeichnung; Abs 1 (neu), Schlussteil; Abs 2 (neu)
(1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich
1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder
2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen
1. ab 1. Juli 1990 nicht als Hypnotika und
2. ab 1. Jänner 1992 auch nicht als Analgetika oder Antirheumatika in Verkehr gebracht werden.