Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 240/1990Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3. (1) Arzneispezialitäten, die ausschließlichParagraph 3, (1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich
Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder
Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen ab 1. Juli 1990 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepileptika, Kurzzeitnarkotika oder für Tiere angewendet zu werden.
(2)Absatz 2,Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfenArzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Absatz eins, in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen
ab 1. Juli 1990 nicht als Hypnotika und
ab 1. Jänner 1992 auch nicht als Analgetika oder Antirheumatika in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12135275
Alte Dokumentnummer
N8199012732H