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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 154neu
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 154↗RIS↗
§ 154.
(1) Die Bestellung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern ist anzuerkennen, wenn die bestellten Personen eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die für die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse, ferner eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 4) sowie eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 5) nachweisen.
(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 gilt eine einschlägige Hochschulausbildung (§ 158), bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten, elektrotechnischen Angelegenheiten, anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur oder Kleinbetrieben (§ 138 Abs. 1) auch eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt (§ 158), als entsprechende Vorbildung zur technischen Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung oder die Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, bei Kleinbetrieben geringer Gefährlichkeit auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf (§ 158).
(3) Eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gilt dann als einschlägig im Sinn des Abs. 2, wenn sie der entsprechenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Lehranstalt gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei einer Hochschulausbildung nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, bei Ausbildung an einer Lehranstalt nach Anhörung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport.
(4) Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art (§ 158) und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Bei Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht eine vor oder während der Studien geleistete praktische Tätigkeit in der in den Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.
(5) Eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter als nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule besucht haben und ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff vorlegen. Bei Betriebsaufsehern gilt der Nachweis durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt und die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff als erbracht. Eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn der bestellte Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bergbehördlich zugelassen worden ist. Dies gilt auch für den Fall, daß der Betreffende schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und die zuständige Bergbehörde die Bestellung anerkannt hat. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung (§ 158) durch die für die Anerkennung der Bestellung zuständige Bergbehörde erbracht werden. Hierüber hat diese ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind. Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn ein bestellter Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bergbehördlich zugelassen worden ist und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet. Dies gilt unter dieser Voraussetzung auch für den Fall, daß der Betreffende schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und die zuständige Bergbehörde die Bestellung anerkannt hat.