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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 215neu
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 215↗RIS↗
XVI. HAUPTSTÜCK
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 215.
(1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 166 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Bergbehörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92 und nach § 111 Abs. 1, Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter, Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 160 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 159 Abs. 1 den Bergbehörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Bergbehörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen.
(4) Nicht im Abs. 3 angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder Verfügungen der Bergbehörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2000 S zu bestrafen.
(5) Die im Abs. 2 Genannten sowie Personen, die unter den Abs. 3 fallen und anderen in diesem Absatz oder im Abs. 4 angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Abs. 2 und 3 zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
(6) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Bergbehörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Verfügungen der Bergbehörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2000 S zu bestrafen.
(7) Wenn die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.
(8) Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner Bevollmächtigten bereits wiederholt von der Berghauptmannschaft bestraft worden, so kann diese die Bergbauberechtigung entziehen oder, wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht worden ist.