Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14neu
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft. Die im § 12 vorgesehene Archivierung ist bis längstens 31. Dezember 1992 zu verwirklichen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
(3) Sofern Zeugnisse über Einzelprüfungen, über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder über wissenschaftliche Arbeiten (Formulare 11 bis 14) abweichend von § 9 Abs. 1 noch durch den Prüfer (Beurteilenden) ausgefertigt werden, hat der Studierende das entsprechende Formular auszufüllen. Der Prüfer (Beurteilende) hat die Note einzusetzen, das Zeugnis zu unterfertigen und dem Studierenden auszufolgen.
(4) Neben den Prüfungsprotokollen können von den Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Formulare 11 bis 13) Durchschriften angefertigt und im Evidenzakt des Studierenden (§ 10 Abs. 2 Z 4) abgelegt werden.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können bis längstens zum Ende des Studienjahres 1994/95 weiterverwendet werden. Das von der Universitätsdirektion zugesandte Semesteretikett hat der Studierende auf Seite 8 des Ausweises in den letzten drei Gültigkeitsfeldern anzubringen. Enthalten diese bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.
(6) Bei Studien, die noch nach Studien- und Prüfungsvorschriften durchgeführt werden, die nicht auf dem AHStG beruhen, sind die bisherigen Zeugnisformulare weiterhin zu verwenden.