Änderungen zwischen den Fassungen
§ 58aufgehoben
Inhalt und Form der Bescheide.
§ 58.
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gelten auch für Bescheide die Vorschriften des § 18 Abs. 4.
Schlagworte