RS0049694
Rechtssatz
1968 – zuletzt 16.09.1970Zivilrecht
Um vom Vorliegen eines mündlichen Bescheids sprechen zu können, müssen dessen Inhalt und die Tatsache seiner Verkündung am Schluß der Verhandlungsschrift, wenn aber keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in einer besonderen Niederschrift beurkundet …