Rechtssatz RS0049688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049688
Geschäftszahl
3Ob27/89 (3Ob28/89); 10ObS160/95
Entscheidungsdatum
12.09.1995
Rechtssatz
Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung mangelt, auch wenn es mit einem Amtssiegel versehen ist, der Charakter einer behördlichen Erledigung und damit auch der Charakter einer behördlichen Erledigung und damit auch der Charakter eines Bescheides.
VwGH vom 18.12.1952, Z 679/50VwGH vom 18.12.1952, Ziffer 679 /, 50
Entscheidungstexte
- 3 Ob 27/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 27/89
Vgl aber; Beisatz: Nach § 18 Abs 4 vierter Satz AVG kann ein Bescheid auch in der Weise ausgefertigt werden, daß eine vervielfältigte Ausfertigung mit Beisetzung des Namens des den Bescheid Genehmigenden ohne Beglaubigung durch die Kanzlei verwendet wird. (T1)
- 10 ObS 160/95
Entscheidungstext OGH 12.09.1995 10 ObS 160/95
Vgl aber; Beisatz: Die Fotokopie eines Bescheides ist seine vervielfältigte Ausfertigung der Erledigung, die keiner Unterschrift bedarf und deren Zustellung die Wirkung der Zustellung des Bescheides hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049688
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0030OB00027_8900000_001