Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Ob es zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf Auflagen oder Vorschreibungen einer Verhandlungsschrift zu verweisen und diese so zum "wesentlichen Bestandteil" des Bescheides zu erklären (so zwar die Entscheidung Nr.61 zu § 59 AVG bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens3, gegenteilig jedoch VwGH SlgA 11.683 ua), kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil der maßgebende Inhalt der Verhandlungsschriften, auf den der Spruch des Bescheides verweist, auch in der Begründung des Bescheides genau wiedergegeben wird. Damit reduziert sich das Problem, welchen Inhalt der fragliche Bescheid hat, auf die Frage, ob seine Gründe zur Auslegung des Spruches herangezogen werden können. Hier besteht eine durchaus einheitliche Auffassung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes: Wenn der Inhalt des Spruches eindeutig und vollständig ist, dann gilt nur der Spruch; wenn der Inhalt des Spruches unklar oder unvollständig ist, sind zur Ermittlung des Sinnes des Spruches auch die Gründe heranzuziehen (OGH: ÖBl 1985, 49 mwN; VwGH: E Nr.9 bis 12 und 74 zu § 59 AVG in Hauer-Leukauf, aaO und die bei Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4 unter Rz 419 angeführten Nachweise). Im vorliegenden Fall ist der Spruch unvollständig, weil nur ausgesprochen wird, daß den Forderungen der Amtssachverständigen zu entsprechen ist, und "insoweit" auf den Inhalt von Verhandlungsschriften hingewiesen wird. Damit sind aber die Gründe des Bescheides mit zu berücksichtigen. Nach diesen kann jedoch kein Zweifel darüber bestehen, daß die Behörde den immer wieder erwähnten "Antragsteller", als welcher im Kopf des Bescheides der jetzige Verpflichtete angeführt ist, unter anderem zur Leistung des strittigen Straßenausbaukostenrückersatz-Betrages von 112.875 S verpflichtete. Damit mangelt es weder an der Nennung des Leistungspflichtigen noch an dem Ausspruch der Leistungsverpflichtung.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Ob es zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf Auflagen oder Vorschreibungen einer Verhandlungsschrift zu verweisen und diese so zum "wesentlichen Bestandteil" des Bescheides zu erklären (so zwar die Entscheidung Nr.61 zu Paragraph 59, AVG bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens3, gegenteilig jedoch VwGH SlgA 11.683 ua), kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil der maßgebende Inhalt der Verhandlungsschriften, auf den der Spruch des Bescheides verweist, auch in der Begründung des Bescheides genau wiedergegeben wird. Damit reduziert sich das Problem, welchen Inhalt der fragliche Bescheid hat, auf die Frage, ob seine Gründe zur Auslegung des Spruches herangezogen werden können. Hier besteht eine durchaus einheitliche Auffassung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes: Wenn der Inhalt des Spruches eindeutig und vollständig ist, dann gilt nur der Spruch; wenn der Inhalt des Spruches unklar oder unvollständig ist, sind zur Ermittlung des Sinnes des Spruches auch die Gründe heranzuziehen (OGH: ÖBl 1985, 49 mwN; VwGH: E Nr.9 bis 12 und 74 zu Paragraph 59, AVG in Hauer-Leukauf, aaO und die bei Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4 unter Rz 419 angeführten Nachweise). Im vorliegenden Fall ist der Spruch unvollständig, weil nur ausgesprochen wird, daß den Forderungen der Amtssachverständigen zu entsprechen ist, und "insoweit" auf den Inhalt von Verhandlungsschriften hingewiesen wird. Damit sind aber die Gründe des Bescheides mit zu berücksichtigen. Nach diesen kann jedoch kein Zweifel darüber bestehen, daß die Behörde den immer wieder erwähnten "Antragsteller", als welcher im Kopf des Bescheides der jetzige Verpflichtete angeführt ist, unter anderem zur Leistung des strittigen Straßenausbaukostenrückersatz-Betrages von 112.875 S verpflichtete. Damit mangelt es weder an der Nennung des Leistungspflichtigen noch an dem Ausspruch der Leistungsverpflichtung.
Unklar könnte höchstens bleiben, ob dieser Betrag "unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides" zu leisten sei, wie sich dies aus den in den Gründen des Bescheides angeführten Bestimmungen des § 20 Abs 1 BGG ergeben würde, oder "binnen vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Bauplatzerklärung", wie dies in der Verhandlungsschrift vom 19.Oktober 1987 steht. Da die betreibende Partei den Exekutionsantrag aber ohnedies erst lange nach dem Eintritt der Rechtskraft gestellt hat (schon im Schreiben vom 16.3.1988, vorgelegt zu ON 4, bestätigt die verpflichtete Partei den Erhalt des Bescheides), also jedenfalls auch die allfällig längere Leistungsfrist verstrichen ist, spielt diese Unklarheit keine Rolle. Die vom Verpflichteten und vom Gericht zweiter Instanz weiter ins Spiel gebrachte Undeutlichkeit, wonach im Spruch des Bescheides auf die Forderung des "straßenbautechnischen Amtssachverständigen" verwiesen werde, tatsächlich aber nur die Äußerung des Straßen- und Brückenamtes vorliege, kann durch den Hinweis ausgeräumt werden, daß der in der Verhandlungsschrift vom 17.August 1987 sich äußernde straßenbautechnische Amtssachverständige AR Ing.Alfred R*** gemäß der Einleitung derselben Verhandlungsschrift für die Magistratsabteilung VI/4, nämlich das Straßen- und Brückenamt, erschienen war. Straßenbautechnischer Amtssachverständiger und Straßen- und Brückenamt bedeuten also dasselbe, abgesehen davon, daß durch die Gründe des Bescheides ohnedies klargestellt wurde, daß die Behörde die strittige Vorschreibung tätigte.Unklar könnte höchstens bleiben, ob dieser Betrag "unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides" zu leisten sei, wie sich dies aus den in den Gründen des Bescheides angeführten Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, BGG ergeben würde, oder "binnen vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Bauplatzerklärung", wie dies in der Verhandlungsschrift vom 19.Oktober 1987 steht. Da die betreibende Partei den Exekutionsantrag aber ohnedies erst lange nach dem Eintritt der Rechtskraft gestellt hat (schon im Schreiben vom 16.3.1988, vorgelegt zu ON 4, bestätigt die verpflichtete Partei den Erhalt des Bescheides), also jedenfalls auch die allfällig längere Leistungsfrist verstrichen ist, spielt diese Unklarheit keine Rolle. Die vom Verpflichteten und vom Gericht zweiter Instanz weiter ins Spiel gebrachte Undeutlichkeit, wonach im Spruch des Bescheides auf die Forderung des "straßenbautechnischen Amtssachverständigen" verwiesen werde, tatsächlich aber nur die Äußerung des Straßen- und Brückenamtes vorliege, kann durch den Hinweis ausgeräumt werden, daß der in der Verhandlungsschrift vom 17.August 1987 sich äußernde straßenbautechnische Amtssachverständige AR Ing.Alfred R*** gemäß der Einleitung derselben Verhandlungsschrift für die Magistratsabteilung VI/4, nämlich das Straßen- und Brückenamt, erschienen war. Straßenbautechnischer Amtssachverständiger und Straßen- und Brückenamt bedeuten also dasselbe, abgesehen davon, daß durch die Gründe des Bescheides ohnedies klargestellt wurde, daß die Behörde die strittige Vorschreibung tätigte.
Der Verpflichtete wurde also mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid zur Zahlung des betriebenen Betrages verpflichtet, und im Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrages war die strittige Forderung schon fällig.
Ob der Verpflichtete zur Leistung des strittigen Betrages verpflichtet werden durfte oder ob diese Verpflichtung den jetzigen neuen Eigentümer getroffen hätte, und ob überhaupt die meritorischen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Leistung eines Straßenausbaukostenrückersatzes bestanden, kann im Exekutionsverfahren nicht überprüft werden, weil alle diese Umstände ausschließlich von der Verwaltungsbehörde zu beurteilen sind. Dem vom Verpflichteten und Gericht zweiter Instanz weiters behandelten Mangel, der Bescheid sei nur in Kopie vorgelegt worden, kommt ebenfalls keine Bedeutung zu. Seit der Novelle des § 18 Abs 4 vierter Satz AVG durch BGBl.1982/199 kann ein Bescheid auch in der Weise ausgefertigt werden, daß eine vervielfältigte Ausfertigung mit Beisetzung des Namens des den Bescheid Genehmigenden ohne Beglaubigung durch die Kanzlei verwendet wird (siehe dazu auch VwGH SlgA 11.983). Diesem Erfordernis entsprach die vorgelegte Kopie, welche sich abgesehen von der Einlaufstampiglie des Straßen- und Brückenamtes der betreibenden Partei von einer solchen Vervielfältigung überhaupt nicht unterschied. Da die Kopie zudem mit original gefertigten Vollstreckbarkeits- bzw Rechtskraftbestätigungen versehen war, konnte an der Identität dieser Kopie und der Originalbescheidausfertigung kein Zweifel bestehen.Ob der Verpflichtete zur Leistung des strittigen Betrages verpflichtet werden durfte oder ob diese Verpflichtung den jetzigen neuen Eigentümer getroffen hätte, und ob überhaupt die meritorischen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Leistung eines Straßenausbaukostenrückersatzes bestanden, kann im Exekutionsverfahren nicht überprüft werden, weil alle diese Umstände ausschließlich von der Verwaltungsbehörde zu beurteilen sind. Dem vom Verpflichteten und Gericht zweiter Instanz weiters behandelten Mangel, der Bescheid sei nur in Kopie vorgelegt worden, kommt ebenfalls keine Bedeutung zu. Seit der Novelle des Paragraph 18, Absatz 4, vierter Satz AVG durch BGBl.1982/199 kann ein Bescheid auch in der Weise ausgefertigt werden, daß eine vervielfältigte Ausfertigung mit Beisetzung des Namens des den Bescheid Genehmigenden ohne Beglaubigung durch die Kanzlei verwendet wird (siehe dazu auch VwGH SlgA 11.983). Diesem Erfordernis entsprach die vorgelegte Kopie, welche sich abgesehen von der Einlaufstampiglie des Straßen- und Brückenamtes der betreibenden Partei von einer solchen Vervielfältigung überhaupt nicht unterschied. Da die Kopie zudem mit original gefertigten Vollstreckbarkeits- bzw Rechtskraftbestätigungen versehen war, konnte an der Identität dieser Kopie und der Originalbescheidausfertigung kein Zweifel bestehen.
Der Widerspruch, daß die Vollstreckbarkeitsbestätigung von einer Magistratsabteilung, die Rechtskraftbestätigung aber durch den Bürgermeister unterfertigt wurde, ist unerheblich, weil es sich in beiden Fällen um die betreibende Partei als titelschaffende Behörde handelt. Ob die Magistratsabteilung berechtigt war, die strittige Bestätigung auszustellen, kann gemäß § 3 Abs 2 VVG und § 7 Abs 4 EO nur im Verwaltungsverfahren überprüft werden.Der Widerspruch, daß die Vollstreckbarkeitsbestätigung von einer Magistratsabteilung, die Rechtskraftbestätigung aber durch den Bürgermeister unterfertigt wurde, ist unerheblich, weil es sich in beiden Fällen um die betreibende Partei als titelschaffende Behörde handelt. Ob die Magistratsabteilung berechtigt war, die strittige Bestätigung auszustellen, kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG und Paragraph 7, Absatz 4, EO nur im Verwaltungsverfahren überprüft werden.
Den beiden angeschlossenen Verhandlungsschriften kommt nach dem eben Gesagten im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil auch in den Gründen des Bescheides auf die beiden Niederschriften hingewiesen wurde, sodaß es keine Rolle spielt, ob und in welcher Form diese Verhandlungsschriften vorgelegt wurden.
Der Versuch des Verpflichteten, einen weiteren Mangel daraus zu konstruieren, daß kein "besonderer Bescheid" im Sinne des § 20 Abs 3 BGG erlassen worden sei, muß gleichfalls scheitern. Durch diese Bestimmung wird nicht etwa eine im AVG nicht vorgesehene neue Form eines Bescheides geschaffen, sondern nur klargestellt, daß über einen Kostenbeitrag oder eine Vorauszahlung nach § 16 BGG oder einen Kostenersatz nach § 17 BGG gesondert durch Bescheid abzusprechen ist. § 20 Abs 2 BGG stellt hiezu aber klar, daß diese Entscheidung "im" Bescheid über die Bauplatzerklärung zu erfolgen hat (vgl dazu VwGH E 15.10.1987, 85/06/2233, Baurechts-Sammlung Band V Nr.971). Damit verbleibt nur noch das Problem, ob dem Exekutionsantrag eine Vollmacht des Bürgermeisters der betreibenden Partei für den einschreitenden Leiter des Exekutionsamtes, OAR Jörg K***, hätte angeschlossen werden müssen.Der Versuch des Verpflichteten, einen weiteren Mangel daraus zu konstruieren, daß kein "besonderer Bescheid" im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BGG erlassen worden sei, muß gleichfalls scheitern. Durch diese Bestimmung wird nicht etwa eine im AVG nicht vorgesehene neue Form eines Bescheides geschaffen, sondern nur klargestellt, daß über einen Kostenbeitrag oder eine Vorauszahlung nach Paragraph 16, BGG oder einen Kostenersatz nach Paragraph 17, BGG gesondert durch Bescheid abzusprechen ist. Paragraph 20, Absatz 2, BGG stellt hiezu aber klar, daß diese Entscheidung "im" Bescheid über die Bauplatzerklärung zu erfolgen hat vergleiche dazu VwGH E 15.10.1987, 85/06/2233, Baurechts-Sammlung Band römisch fünf Nr.971). Damit verbleibt nur noch das Problem, ob dem Exekutionsantrag eine Vollmacht des Bürgermeisters der betreibenden Partei für den einschreitenden Leiter des Exekutionsamtes, OAR Jörg K***, hätte angeschlossen werden müssen.
Es ist zwar richtig, daß gemäß § 41 Abs 1 des Salzburger Stadtrechtes (Wiederverlautbarung in LBGl Sbg 1966/47) der Bürgermeister die Stadt nach außen vertritt. Daraus folgt aber nicht, daß alle Schriftstücke der Stadt von ihm gefertigt werden müßten oder daß bei Überreichung einer gerichtlichen Eingabe der Stadt zumindest eine Vollmacht des Bürgermeisters für den einschreitenden Magistratsbeamten vorgelegt werden müsse. Statt des Bürgermeisters oder eines von ihm ausdrücklich Bevollmächtigten kann vielmehr auch der nach der inneren Organisation der betreibenden Partei hiefür zuständige Magistratsbeamte einschreiten. Wenn bei der Stadtgemeinde ein eigenes Exekutionsamt eingerichtet ist, dann ist der Leiter dieses Exekutionsamtes schon auf Grund dieser Einrichtung legitimiert und bevollmächtigt, für die Gemeinde einzuschreiten. Nach § 38 Abs 3 der Salzburger Magistratsordnung sind dem Bürgermeister zur Unterfertigung nämlich nur vorbehalten:Es ist zwar richtig, daß gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Salzburger Stadtrechtes (Wiederverlautbarung in LBGl Sbg 1966/47) der Bürgermeister die Stadt nach außen vertritt. Daraus folgt aber nicht, daß alle Schriftstücke der Stadt von ihm gefertigt werden müßten oder daß bei Überreichung einer gerichtlichen Eingabe der Stadt zumindest eine Vollmacht des Bürgermeisters für den einschreitenden Magistratsbeamten vorgelegt werden müsse. Statt des Bürgermeisters oder eines von ihm ausdrücklich Bevollmächtigten kann vielmehr auch der nach der inneren Organisation der betreibenden Partei hiefür zuständige Magistratsbeamte einschreiten. Wenn bei der Stadtgemeinde ein eigenes Exekutionsamt eingerichtet ist, dann ist der Leiter dieses Exekutionsamtes schon auf Grund dieser Einrichtung legitimiert und bevollmächtigt, für die Gemeinde einzuschreiten. Nach Paragraph 38, Absatz 3, der Salzburger Magistratsordnung sind dem Bürgermeister zur Unterfertigung nämlich nur vorbehalten:
a) Urkunden im Sinne des § 42 Abs 2 und 3 des Salzburger Stadtrechts (das sind gemäß Abs 2 Urkunden über Rechtsakte, mit denen grundbücherliche Rechte aufgegeben, beschränkt oder belastet werden, und gemäß Abs 3 Urkunden über Rechtsakte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, sofern der Wert der Verbindlichkeit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Magistrats festzusetzende Wertgrenze, das ist gemäß § 38 Abs 9 MGO ein Betrag von 1 Mill.S, überschreitet),a) Urkunden im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2 und 3 des Salzburger Stadtrechts (das sind gemäß Absatz 2, Urkunden über Rechtsakte, mit denen grundbücherliche Rechte aufgegeben, beschränkt oder belastet werden, und gemäß Absatz 3, Urkunden über Rechtsakte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, sofern der Wert der Verbindlichkeit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Magistrats festzusetzende Wertgrenze, das ist gemäß Paragraph 38, Absatz 9, MGO ein Betrag von 1 Mill.S, überschreitet),
b) die Vorlage von Geschäftsstücken an den Gemeinderat, den Stadtsenat oder einen Ausschuß und
c) die Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde als Partei bei Gerichten und Verwaltungsbehörden.
Keiner dieser Fälle lag hier vor. Die betreibende Partei brachte nur einen Antrag ein, nicht etwa eine Vollmacht. Der vorliegende Exekutionsantrag konnte daher auch vom Leiter des Exekutionsamtes unterfertigt werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 74 und 78 EO und die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 74 und 78 EO und die Paragraphen 40 und 50 ZPO.