Rechtssatz RS0072978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072978
Geschäftszahl
3Ob27/89 (3Ob28/89)
Entscheidungsdatum
26.04.1989
Norm
Stadtrecht Salzburg §41 Abs1
Rechtssatz
Aus § 41 Abs 1 Stadtrecht Salzburg folgt nicht, daß alle Schriftstücke der Stadt vom Bürgermeister gefertigt werden müßten oder daß bei Überreichung einer gerichtlichen Eingabe der Stadt zumindest eine Vollmacht des Bürgermeisters für den einschreitenden Magistratsbeamten vorgelegt werden müsse. Statt des Bürgermeisters oder eines von ihm ausdrücklich Bevollmächtigten kann vielmehr auch der nach der inneren Organisation der Stadt hiefür zuständige Magistratsbeamte einschreiten. Wenn bei der Stadtgemeinde ein eigenes Exekutionsamt eingerichtet ist, dann ist dessen Leiter schon auf Grund dieser Einrichtung legitimiert und bevollmächtigt, für die Gemeinde einzuschreiten.Aus Paragraph 41, Absatz eins, Stadtrecht Salzburg folgt nicht, daß alle Schriftstücke der Stadt vom Bürgermeister gefertigt werden müßten oder daß bei Überreichung einer gerichtlichen Eingabe der Stadt zumindest eine Vollmacht des Bürgermeisters für den einschreitenden Magistratsbeamten vorgelegt werden müsse. Statt des Bürgermeisters oder eines von ihm ausdrücklich Bevollmächtigten kann vielmehr auch der nach der inneren Organisation der Stadt hiefür zuständige Magistratsbeamte einschreiten. Wenn bei der Stadtgemeinde ein eigenes Exekutionsamt eingerichtet ist, dann ist dessen Leiter schon auf Grund dieser Einrichtung legitimiert und bevollmächtigt, für die Gemeinde einzuschreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072978
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0030OB00027_8900000_003