RS0049715
Rechtssatz
zuletzt 18.03.1992Zivilrecht
Bescheide sind der Rechtskraft fähige, förmliche, obrigkeitliche Willensäußerungen einer Verwaltungsbehörde, die für einen Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse feststellen oder gestalten (Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht 1954,196 f).