Rechtssatz RS0049709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049709
Entscheidungsdatum
04.12.2002
Rechtssatz
Der Bescheidcharakter einer Erledigung ist nicht davon abhängig, ob sie die Bezeichnung als Bescheid, eine Begründung oder Rechtsmittelbelehrung enthält. Es genügt, daß über eine Verwaltungssache in einer der Rechtskraft fähigen Weise entschieden wurde.
VwGH vom 23.04.1968, Zl 1260/67; Veröff: ÖA 1968,131
Entscheidungstexte
- 9 ObA 99/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 99/87
Veröff: JBl 1988,735 (kritisch Müller)
- 1 Ob 6/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 6/92
nur: Der Bescheidcharakter einer Erledigung ist nicht davon abhängig, ob sie die Bezeichnung als Bescheid, eine Begründung oder Rechtsmittelbelehrung enthält. (T1) Beisatz: Gemäß § 58 AVG sind zwar Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen, doch kann der Willensäußerung einer Verwaltungsbehörde, die ihrem Inhalte nach einen Bescheid darstellt, der Bescheidcharakter nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Behörde selbst sie nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet hat. (T2) Veröff: SZ 65/1 = EvBl 1992/186 S 795
- 1 Ob 12/94
Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 12/94
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 67/68
- 1 Ob 29/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 29/94
Auch; nur: Der Bescheidcharakter einer Erledigung ist nicht davon abhängig, ob sie die Bezeichnung als Bescheid enthält. (T3) Beis wie T2
- 9 ObA 199/02h
Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 199/02h
Auch; nur T3; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049709
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00099_8700000_002