Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Einigen sich bei einer nach den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes durchgeführten Grenzverhandlung die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht über den Grenzverlauf, so ist nach § 25 Abs. 2 VermG der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren - Eigentumsklage oder Antrag auf Grenzberichtigung (RV 508 BlgNR 11. GP 19) - anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise nicht ermitteln, welcher Eigentümer aufzufordern ist, so ist die Aufforderung an den zu richten, dessen Behauptungen nach den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen den geringsten Grad der Wahrscheinlichkeit besitzen. Bleibt der derart aufgeforderte Eigentümer untätig, so wird fingiert (RV aaO 20), dass er dem von den anderen Eigentümern behaupteten Grenzverlauf zustimmt (§ 25 Abs 5 VermG). Leitete der aufgeforderte Eigentümer vorerst ein außerstreitiges Grenzberichtigungsverfahren ein, kann die Geltendmachung des besseren Rechtes im Prozessweg (§ 851 Abs 2 ABGB) bei sonstiger Zustimmungsfiktion nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens erfolgen (§ 25 Abs 2 VermG).Einigen sich bei einer nach den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes durchgeführten Grenzverhandlung die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht über den Grenzverlauf, so ist nach Paragraph 25, Absatz 2, VermG der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren - Eigentumsklage oder Antrag auf Grenzberichtigung Regierungsvorlage 508, BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 19) - anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise nicht ermitteln, welcher Eigentümer aufzufordern ist, so ist die Aufforderung an den zu richten, dessen Behauptungen nach den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen den geringsten Grad der Wahrscheinlichkeit besitzen. Bleibt der derart aufgeforderte Eigentümer untätig, so wird fingiert Regierungsvorlage aaO 20), dass er dem von den anderen Eigentümern behaupteten Grenzverlauf zustimmt (Paragraph 25, Absatz 5, VermG). Leitete der aufgeforderte Eigentümer vorerst ein außerstreitiges Grenzberichtigungsverfahren ein, kann die Geltendmachung des besseren Rechtes im Prozessweg (Paragraph 851, Absatz 2, ABGB) bei sonstiger Zustimmungsfiktion nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens erfolgen (Paragraph 25, Absatz 2, VermG).
Nach § 3 Abs 1 VermG ist auf das behördliche Verfahren der Bundesanstalt für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Danach ist zu beurteilen, ob der in der Aufforderung nach § 25 Abs 2 VermG zu erblickende Verwaltungsakt als Bescheid zu qualifizieren ist. Nach übereinstimmender Auffassung sind Bescheide jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung im Außenverhältnis gegenüber individuell bestimmten Personen in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse materieller oder verfahrensrechtlicher Art abgesprochen wird (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 468 mwN in FN 56, 471; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 267; Funk-Berchtold-Ostermann in Rill, Allgemeines Verwaltungsrecht 192; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren5 RZ 381 ff; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens Anm. 3 zu § 56 AVG). Es muss eine Rechtsvorschrift vollzogen werden, dieser Vollzug kann auf Feststellung der Rechtsnorm, des Sachverhaltes oder auf die Verhängung einer Rechtsfolge gerichtet sein (Walter-Mayer aaO Rz 380), Bescheide berühren demnach subjektive Rechte (rechtsunterworfener) Personen (Walter-Mayer aaO Rz 384). Gemäß § 58 AVG sind zwar Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen, doch kann der Willensäußerung einer Verwaltungsbehörde, die ihrem Inhalte nach einen Bescheid darstellt, der Bescheidcharakter nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Behörde selbst sie nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet hat (Adamovich-Funk aaO 271 mwN; Walter-Mayer aaO Rz 408 mwN). Maßgeblich ist nur, ob die Behörde Bescheidwillen hatte. Bescheidwille ist immer dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (Funk-Berchtold-Ostermann aaO 195; Walter-Mayer aaO Rz 384, 387 mwN; Antoniolli-Koja aaO 474 mwN). Schon aus Gründen des Rechtsschutzes nehmen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes im Zweifel an, es liegt ein Bescheid vor, der von den Parteien zur Klärung der sie treffenden Rechtsfolgen mit Rechtsmitteln bekämpft werden kann (Antoniolli-Koja aaO 475 mwN in FN 88).Nach Paragraph 3, Absatz eins, VermG ist auf das behördliche Verfahren der Bundesanstalt für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Danach ist zu beurteilen, ob der in der Aufforderung nach Paragraph 25, Absatz 2, VermG zu erblickende Verwaltungsakt als Bescheid zu qualifizieren ist. Nach übereinstimmender Auffassung sind Bescheide jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung im Außenverhältnis gegenüber individuell bestimmten Personen in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse materieller oder verfahrensrechtlicher Art abgesprochen wird (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 468 mwN in FN 56, 471; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 267; Funk-Berchtold-Ostermann in Rill, Allgemeines Verwaltungsrecht 192; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren5 RZ 381 ff; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens Anmerkung 3, zu Paragraph 56, AVG). Es muss eine Rechtsvorschrift vollzogen werden, dieser Vollzug kann auf Feststellung der Rechtsnorm, des Sachverhaltes oder auf die Verhängung einer Rechtsfolge gerichtet sein (Walter-Mayer aaO Rz 380), Bescheide berühren demnach subjektive Rechte (rechtsunterworfener) Personen (Walter-Mayer aaO Rz 384). Gemäß Paragraph 58, AVG sind zwar Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen, doch kann der Willensäußerung einer Verwaltungsbehörde, die ihrem Inhalte nach einen Bescheid darstellt, der Bescheidcharakter nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Behörde selbst sie nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet hat (Adamovich-Funk aaO 271 mwN; Walter-Mayer aaO Rz 408 mwN). Maßgeblich ist nur, ob die Behörde Bescheidwillen hatte. Bescheidwille ist immer dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (Funk-Berchtold-Ostermann aaO 195; Walter-Mayer aaO Rz 384, 387 mwN; Antoniolli-Koja aaO 474 mwN). Schon aus Gründen des Rechtsschutzes nehmen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes im Zweifel an, es liegt ein Bescheid vor, der von den Parteien zur Klärung der sie treffenden Rechtsfolgen mit Rechtsmitteln bekämpft werden kann (Antoniolli-Koja aaO 475 mwN in FN 88).
Eine nach § 25 VermG (mündlich) erlassene Aufforderung der Verwaltungsbehörde, ein bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, entspricht allen Anforderungen, die an die materielle Bescheidqualität gestellt werden. Unterlässt es der Aufgeforderte, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, hat dies nach § 25 Abs 5 VermG zur Rechtsfolge, dass fingiert wird, er stimme dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf zu. Dies ist, wäre seine Antragstellung berechtigt, gleichbedeutend mit dem Rechtsverlust des derart Aufgeforderten. Die Aufforderung greift damit sehr wohl in die subjektiven materiellen Rechte des Aufgeforderten ein. Unbeachtlich ist es dann aber, dass die Verwaltungsbehörde es unterließ, diesen autoritativen Ausspruch auch als Bescheid zu bezeichnen und zu begründen und ihm eine Rechtsmittel- und Rechtsfolgenbelehrung beizugeben.Eine nach Paragraph 25, VermG (mündlich) erlassene Aufforderung der Verwaltungsbehörde, ein bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, entspricht allen Anforderungen, die an die materielle Bescheidqualität gestellt werden. Unterlässt es der Aufgeforderte, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, hat dies nach Paragraph 25, Absatz 5, VermG zur Rechtsfolge, dass fingiert wird, er stimme dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf zu. Dies ist, wäre seine Antragstellung berechtigt, gleichbedeutend mit dem Rechtsverlust des derart Aufgeforderten. Die Aufforderung greift damit sehr wohl in die subjektiven materiellen Rechte des Aufgeforderten ein. Unbeachtlich ist es dann aber, dass die Verwaltungsbehörde es unterließ, diesen autoritativen Ausspruch auch als Bescheid zu bezeichnen und zu begründen und ihm eine Rechtsmittel- und Rechtsfolgenbelehrung beizugeben.
Liegt aber ein Bescheid vor, so war dieser - es sollte in die materielle Rechtsposition des Aufgeforderten eingegriffen werden - gemäß § 63 AVG mit Berufung anfechtbar. Wohl richtet sich nach dieser Bestimmung das Recht zur Anbringung der Berufung und der Instanzenzug grundsätzlich nach den Verwaltungsvorschriften. Allein der Instanzenzug ist schon durch die positivrechtlich festgelegte Hierarchie der Verwaltung vorgeschrieben, sodass jeder Bescheid gemäß den jeweiligen Organisationsvorschriften und somit im Falle der unmittelbaren Bundesverwaltung, ist positivrechtlich nichts anderes angeordnet, bis zur obersten in Betracht kommenden Behörde mit Berufung angefochten werden kann (Walter-Mayer aaO Rz 505 mwN, 507; Antoniolli-Koja aaO 369; vgl Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze Anm. 8 zu § 63 AVG).Liegt aber ein Bescheid vor, so war dieser - es sollte in die materielle Rechtsposition des Aufgeforderten eingegriffen werden - gemäß Paragraph 63, AVG mit Berufung anfechtbar. Wohl richtet sich nach dieser Bestimmung das Recht zur Anbringung der Berufung und der Instanzenzug grundsätzlich nach den Verwaltungsvorschriften. Allein der Instanzenzug ist schon durch die positivrechtlich festgelegte Hierarchie der Verwaltung vorgeschrieben, sodass jeder Bescheid gemäß den jeweiligen Organisationsvorschriften und somit im Falle der unmittelbaren Bundesverwaltung, ist positivrechtlich nichts anderes angeordnet, bis zur obersten in Betracht kommenden Behörde mit Berufung angefochten werden kann (Walter-Mayer aaO Rz 505 mwN, 507; Antoniolli-Koja aaO 369; vergleiche Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze Anmerkung 8, zu Paragraph 63, AVG).
Die Kläger ließen den ihnen mündlich verkündeten Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Damit wird aber entscheidend, ob die Frist bereits mit dem Tag der Erlassung des Bescheides oder aber erst mit seiner Rechtskraft zu laufen begann. Der erkennende Senat vertritt die zuletzt genannte Ansicht. Obwohl aus der Normierung einer Klagefrist von nur sechs Wochen die Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet, möglichst rasch klarzustellen, ob die Grenzverhandlung unter Zugrundelegung einer Zustimmungsfiktion des untätig gebliebenen Eigentümers beendet werden kann, knüpft er bei dem sich aus § 851 Abs 2 ABGB ergebenden Vorbehalt, nach Beendigung des außerstreitigen Grenzberichtigungsverfahrens könne der in diesem Verfahren Unterlegene das bessere Recht im Prozessweg geltend machen, nicht etwa an die Zustellung (Verkündung) des im Außerstreitverfahren ergangenen Beschlusses, sondern ausdrücklich an die Rechtskraft dieses Beschlusses an. Die Regelung des § 25 VermG weist weiters eine gewisse Rechtsähnlichkeit zu den Vorschriften der §§ 125 ff AußStrG auf. Obwohl die Unterlassung der Erhebung der Erbrechtsklage keinen materiellen Rechtsverlust zur Folge hat (6 Ob 559/88 ua), geht einhellige Rechtsprechung davon aus, dass diese vom Richter gesetzte Frist nicht eher zu laufen beginnen kann, als rechtskräftig darüber entschieden wurde, welche Partei die Klägerrolle zu übernehmen hat (JBl 1959, 636; GlU 11.752, 10.120). Nicht zuletzt ergibt sich aber diese Lösung aus der allgemeinen Erwägung, dass nach herrschender Ansicht die Verbindlichkeit eines Bescheides erst mit seiner formellen Rechtskraft, also erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eintritt (Walter-Mayer aaO Rz 471; Antoniolli-Koja aaO 532).Die Kläger ließen den ihnen mündlich verkündeten Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Damit wird aber entscheidend, ob die Frist bereits mit dem Tag der Erlassung des Bescheides oder aber erst mit seiner Rechtskraft zu laufen begann. Der erkennende Senat vertritt die zuletzt genannte Ansicht. Obwohl aus der Normierung einer Klagefrist von nur sechs Wochen die Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet, möglichst rasch klarzustellen, ob die Grenzverhandlung unter Zugrundelegung einer Zustimmungsfiktion des untätig gebliebenen Eigentümers beendet werden kann, knüpft er bei dem sich aus Paragraph 851, Absatz 2, ABGB ergebenden Vorbehalt, nach Beendigung des außerstreitigen Grenzberichtigungsverfahrens könne der in diesem Verfahren Unterlegene das bessere Recht im Prozessweg geltend machen, nicht etwa an die Zustellung (Verkündung) des im Außerstreitverfahren ergangenen Beschlusses, sondern ausdrücklich an die Rechtskraft dieses Beschlusses an. Die Regelung des Paragraph 25, VermG weist weiters eine gewisse Rechtsähnlichkeit zu den Vorschriften der Paragraphen 125, ff AußStrG auf. Obwohl die Unterlassung der Erhebung der Erbrechtsklage keinen materiellen Rechtsverlust zur Folge hat (6 Ob 559/88 ua), geht einhellige Rechtsprechung davon aus, dass diese vom Richter gesetzte Frist nicht eher zu laufen beginnen kann, als rechtskräftig darüber entschieden wurde, welche Partei die Klägerrolle zu übernehmen hat (JBl 1959, 636; GlU 11.752, 10.120). Nicht zuletzt ergibt sich aber diese Lösung aus der allgemeinen Erwägung, dass nach herrschender Ansicht die Verbindlichkeit eines Bescheides erst mit seiner formellen Rechtskraft, also erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eintritt (Walter-Mayer aaO Rz 471; Antoniolli-Koja aaO 532).
Begann aber die sechswöchige Frist nicht bereits mit der Erlassung des Bescheides, sondern erst mit dessen formeller Rechtskraft zu laufen, erfolgte die Einbringung der Klage selbst dann fristgerecht, wenn es sich um eine materielle Frist handelte.
Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.