Das Gericht zweiter Instanz schloß sich dem von der beklagten Partei vertretenen Standpunkt an, die Klägerinnen seien durch Versäumung der durch die vermessungsbehördliche Aufforderung vom 22.7.1986 in Gang gesetzten Frist jener Rechte verlustig gegangen, die sie nun klageweise geltend machten. Die Auffassung der Klägerinnen, in der Aufforderung durch das Vermessungsamt, ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, sei kein Bescheid zu erblicken, ist zwar verfehlt, der erkennende Senat pflichtet jedoch den vom Gericht zweiter Instanz daran geknüpften Schlußfolgerungen in deren Ergebnis nicht bei:
Die besondere Bedeutung eines Rechtstreits im Zusammenhang mit der Neuanlegung des Grenzkatasters (§§ 15 ff VermG) liegt darin, daß dieser u.a. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist (§ 8 Z 1 VermG) und ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstücks gegründeter Anspruch demjenigen nicht entgegengesetzt werden kann, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat (§ 49 VermG); auch ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ausgeschlossen (§ 50 VermG). Bei der Neuanlegung des Grenzkatasters sind demnach, um die erwähnten rechtlichen Wirkungen herbeizuführen, erst zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind (§ 24 VermG). Einigen sich die Eigentümer - wie hier - nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich aufgrund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimme, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (§ 25 Abs 2 erster Satz VermG). Bringt der Eigentümer aufgrund einer solchen Aufforderung einen Antrag auf Berechtigung der Grenze nach den §§ 850 ff ABGB ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs 2 ABGB), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen (§ 25 Abs 4 VermG). Kommt der aufgeforderte Eigentümer der vermessungsbehördlichen Aufforderung nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen (§ 25 Abs 5 VermG). Die Fristwahrung ist notwendig, um zu vermeiden, daß der Zeitpunkt des uneingeschränkten Inkrafttretens des Grenzkatasters ungebührlich verzögert wird; die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung bzw Klageführung schafft die unwiderlegbare Fiktion der Zustimmung (SZ 62/59) und hat zur Folge, daß die Voraussetzungen für die Feststellung der Grenze durch das Gericht weggefallen sind (Dittrich-Hrbek-Kaluza, Vermessungsrecht2 102).Die besondere Bedeutung eines Rechtstreits im Zusammenhang mit der Neuanlegung des Grenzkatasters (Paragraphen 15, ff VermG) liegt darin, daß dieser u.a. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist (Paragraph 8, Ziffer eins, VermG) und ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstücks gegründeter Anspruch demjenigen nicht entgegengesetzt werden kann, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat (Paragraph 49, VermG); auch ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ausgeschlossen (Paragraph 50, VermG). Bei der Neuanlegung des Grenzkatasters sind demnach, um die erwähnten rechtlichen Wirkungen herbeizuführen, erst zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind (Paragraph 24, VermG). Einigen sich die Eigentümer - wie hier - nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich aufgrund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimme, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz VermG). Bringt der Eigentümer aufgrund einer solchen Aufforderung einen Antrag auf Berechtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff ABGB ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, ABGB), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen (Paragraph 25, Absatz 4, VermG). Kommt der aufgeforderte Eigentümer der vermessungsbehördlichen Aufforderung nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen (Paragraph 25, Absatz 5, VermG). Die Fristwahrung ist notwendig, um zu vermeiden, daß der Zeitpunkt des uneingeschränkten Inkrafttretens des Grenzkatasters ungebührlich verzögert wird; die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung bzw Klageführung schafft die unwiderlegbare Fiktion der Zustimmung (SZ 62/59) und hat zur Folge, daß die Voraussetzungen für die Feststellung der Grenze durch das Gericht weggefallen sind (Dittrich-Hrbek-Kaluza, Vermessungsrecht2 102).
Nach dem Inhalt der angeschlossenen vermessungsbehördlichen Akten ist in der Niederschrift vom 22.7.1986 (Beilage ./1) die an die Klägerinnen gerichtete mündliche Aufforderung beurkundet, binnen der - schon im Gesetz vorgeschriebenen - Frist von sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Innerhalb dieser Frist unterließen zwar die Klägerinnen die aufgetragenen gerichtlichen Schritte, sie legten dem Vermessungsamt jedoch weitere Unterlagen vor, die ihr Eigentumsrecht beweisen sollten, worauf - so die nicht bekämpfte erstinstanzliche Feststellung - „mit dem Vermessungsamt eine Vertagung der Frist auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde“. Das Vermessungsamt leitete auch in der Tat die Unterlagen an den Verwalter des öffentlichen Wasserguts weiter, um dessen Stellungnahme einzuholen, dieser anerkannte indessen die vorgelegten Urkunden nicht als Eigentumsnachweis. Daraufhin forderte das Vermessungsamt die Klägerinnen mit Schreiben vom 9.3.1987 „nochmals“ auf, binnen sechs Wochen ab Erhalt dieses Schreibens ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (Beilage ./D).
Am 17.4.1987 stellten die Klägerinnen beim Bezirkgericht des Lageorts den Antrag, die Grenze zwischen den Grundstücken der Streitteile dergestalt zu erneuern bzw zu berichtigen, daß die Uferlinie als Grenze festgesetzt und vermarkt werde. Den Antrag wies das angerufene Gericht mit Beschluß vom 21.4.1987 mangels Zulässigkeit des Verfahrens außer Streitsachen zurück, das Rekursgericht trug ihm jedoch die Einleitung des gesetzmäßigen streitigen Verfahrens über den als Klage zu behandelnden (verfahrenseinleitenden) Schriftsatz auf. Gleichzeitig mit der Zustellung der Rekursentscheidung forderte das Bezirksgericht die Klägerinnen auf, die Klage binnen vier Wochen zu verbessern. Diese Verfügung wurde - ein Zustellausweis fehlt im Akt - am 28.7.1987 abgefertigt. Der verbesserte Schriftsatz (Klage) langte am 27.8.1987 beim Bezirksgericht ein und wurde von diesem am 2.9.1987 an das Erstgericht überwiesen. Damit wäre - was die beklagte Partei letztlich auch nicht bestreitet - die vermessungsgesetzliche Frist gewahrt, sollte sie erst mit dem Zugang des Schreibens vom 9.3.1987 in Gang gesetzt worden sein. Vor Lösung dieser Frage ist zunächst die rechtliche Qualität der in § 25 Abs 2 erster Satz VermG vorgesehenen vermessungsbehördlichen Aufforderung zu klären:Am 17.4.1987 stellten die Klägerinnen beim Bezirkgericht des Lageorts den Antrag, die Grenze zwischen den Grundstücken der Streitteile dergestalt zu erneuern bzw zu berichtigen, daß die Uferlinie als Grenze festgesetzt und vermarkt werde. Den Antrag wies das angerufene Gericht mit Beschluß vom 21.4.1987 mangels Zulässigkeit des Verfahrens außer Streitsachen zurück, das Rekursgericht trug ihm jedoch die Einleitung des gesetzmäßigen streitigen Verfahrens über den als Klage zu behandelnden (verfahrenseinleitenden) Schriftsatz auf. Gleichzeitig mit der Zustellung der Rekursentscheidung forderte das Bezirksgericht die Klägerinnen auf, die Klage binnen vier Wochen zu verbessern. Diese Verfügung wurde - ein Zustellausweis fehlt im Akt - am 28.7.1987 abgefertigt. Der verbesserte Schriftsatz (Klage) langte am 27.8.1987 beim Bezirksgericht ein und wurde von diesem am 2.9.1987 an das Erstgericht überwiesen. Damit wäre - was die beklagte Partei letztlich auch nicht bestreitet - die vermessungsgesetzliche Frist gewahrt, sollte sie erst mit dem Zugang des Schreibens vom 9.3.1987 in Gang gesetzt worden sein. Vor Lösung dieser Frage ist zunächst die rechtliche Qualität der in Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz VermG vorgesehenen vermessungsbehördlichen Aufforderung zu klären:
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 18.3.1992, 1 Ob 6/92 (= EvBl 1992/186) unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre aussprach, ist auf das Verfahren der Vermessungsbehörden gemäß § 3 Abs 1 VermG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; daran ist daher auch zu messen, ob der Aufforderung gemäß § 25 Abs 2 VermG Bescheidqualität zukommt. Bescheide sind jene hoheitliche Erledigungen von Verwaltungsbehörden, mit denen in konkreten Angelegenheiten der Verwaltung individuell bestimmten Personen gegenüber im Außenverhältnis über Rechtsverhältnisse des materiellen oder des Verfahrensrechts formell und der Rechtskraft fähig abgesprochen wird; es muß demnach eine Rechtsvorschrift vollzogen werden, wodurch subjektive Rechte von (rechtsunterworfenen) Personen berührt werden. Wohl sind Bescheide gemäß § 58 AVG als solche zu bezeichnen, der Willensäußerung der Behörde, die ihrem Inhalt nach Bescheid ist, kann jedoch die Qualität eines solchen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Behörde sie selbst nicht als solchen bezeichnet hat. Maßgeblich ist der Bescheidwille der Behörde, der stets dann anzunehmen ist, wenn der individuelle Verwaltungsakt seinem Inhalt nach als Äußerung des autoritativen Willens der Behörde zur (hoheitlichen) Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist. Schon aus Rechtsschutzerwägungen messen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Zweifel behördlichen Willensäußerungen Bescheidcharakter zu, sodaß sie von den Parteien zur Klärung der sie berührenden Rechtsfragen auch im Rechtsmittelweg bekämpft werden können. Die gemäß § 25 Abs 2 VermG mündlich erlassene Aufforderung entspricht allen Anforderungen an die materielle Bescheidqualität. An ihre Nichtbefolgung ist gemäß § 25 Abs 5 VermG als Rechtsfolge die Fiktion geknüpft, der Aufgeforderte stimme dem von den übrigen beteiligten Eigentümern bei der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf zu. Bei Berechtigung seines Standpunkts ist die Unterlassung mit dem Verlust seiner Rechte verbunden; die Aufforderung greift daher in die Rechtsstellung des Aufgeforderten ein. Unerheblich ist es dann aber, ob die Behörde diese autoritative Willensäußerung als Bescheid zu bezeichnen, zu begründen und ihm eine Rechtsmittel- bzw Rechtsfolgenbelehrung beizufügen unterlassen hat. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten; die gegenteiligen Ausführungen in der Revision nehmen auf die weitreichenden Rechtsfolgen dieser Aufforderung - nicht nur die an die Nichtbefolgung der Aufforderung geknüpfte Zustimmungsfiktion, sondern auch die mit der Zuweisung der Rolle, das Verfahren einzuleiten, verbundene Beweislastverteilung im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren - bei der Beurteilung der Rechtsqualität der Aufforderung nicht genügend Bedacht.Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 18.3.1992, 1 Ob 6/92 (= EvBl 1992/186) unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre aussprach, ist auf das Verfahren der Vermessungsbehörden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VermG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; daran ist daher auch zu messen, ob der Aufforderung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG Bescheidqualität zukommt. Bescheide sind jene hoheitliche Erledigungen von Verwaltungsbehörden, mit denen in konkreten Angelegenheiten der Verwaltung individuell bestimmten Personen gegenüber im Außenverhältnis über Rechtsverhältnisse des materiellen oder des Verfahrensrechts formell und der Rechtskraft fähig abgesprochen wird; es muß demnach eine Rechtsvorschrift vollzogen werden, wodurch subjektive Rechte von (rechtsunterworfenen) Personen berührt werden. Wohl sind Bescheide gemäß Paragraph 58, AVG als solche zu bezeichnen, der Willensäußerung der Behörde, die ihrem Inhalt nach Bescheid ist, kann jedoch die Qualität eines solchen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Behörde sie selbst nicht als solchen bezeichnet hat. Maßgeblich ist der Bescheidwille der Behörde, der stets dann anzunehmen ist, wenn der individuelle Verwaltungsakt seinem Inhalt nach als Äußerung des autoritativen Willens der Behörde zur (hoheitlichen) Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist. Schon aus Rechtsschutzerwägungen messen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Zweifel behördlichen Willensäußerungen Bescheidcharakter zu, sodaß sie von den Parteien zur Klärung der sie berührenden Rechtsfragen auch im Rechtsmittelweg bekämpft werden können. Die gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG mündlich erlassene Aufforderung entspricht allen Anforderungen an die materielle Bescheidqualität. An ihre Nichtbefolgung ist gemäß Paragraph 25, Absatz 5, VermG als Rechtsfolge die Fiktion geknüpft, der Aufgeforderte stimme dem von den übrigen beteiligten Eigentümern bei der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf zu. Bei Berechtigung seines Standpunkts ist die Unterlassung mit dem Verlust seiner Rechte verbunden; die Aufforderung greift daher in die Rechtsstellung des Aufgeforderten ein. Unerheblich ist es dann aber, ob die Behörde diese autoritative Willensäußerung als Bescheid zu bezeichnen, zu begründen und ihm eine Rechtsmittel- bzw Rechtsfolgenbelehrung beizufügen unterlassen hat. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten; die gegenteiligen Ausführungen in der Revision nehmen auf die weitreichenden Rechtsfolgen dieser Aufforderung - nicht nur die an die Nichtbefolgung der Aufforderung geknüpfte Zustimmungsfiktion, sondern auch die mit der Zuweisung der Rolle, das Verfahren einzuleiten, verbundene Beweislastverteilung im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren - bei der Beurteilung der Rechtsqualität der Aufforderung nicht genügend Bedacht.
Ist die vermessungsbehördliche Aufforderung demnach Bescheid, sind dessen Wirkungen an den Eintritt der (formellen) Rechtskraft - mangels Anfechtung daher an den Ablauf der Berufungsfrist - geknüpft, sodaß auch die sechswöchige Frist erst in Gang gesetzt wird, sobald der Bescheid unanfechtbar geworden ist (EvBl 1992/186).
Nun hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, daß das Vermessungsamt die mit seiner Aufforderung vom 22.7.1986 bestimmte sechswöchige Frist über deren Ansuchen, gleichzeitig vorgelegte neue Urkunden in die Grenzverhandlung einzubeziehen, „auf unbestimmte Zeit vertagt“, also erstreckt hat; wenngleich in dieser erstinstanzlichen Feststellung von einer „Vereinbarung“ der Klägerinnen mit dem Vermessungsamt die Rede ist, so hat doch die sich darin offenbarende Willensäußerung der Behörde die Aufhebung der (bescheidmäßigen) Aufforderung vom 22.7.1986 zum Inhalt und kann daher ihrerseits wiederum nur als Verwaltungsakt mit Bescheidcharakter verstanden werden. Das Ansuchen der Klägerinnen, das ohne Zweifel die Fortsetzung der Grenzverhandlung und deren Erledigung im Sinne ihres Rechtsstandpunkts zum Ziel hatte, kann, da es auf eine neue Beweisurkunden gestützt war, zwanglos als Antrag auf Wiederaufnahme des durch die Aufforderung vom 22.7.1986 beendeten Verwaltungsverfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG aufgefaßt werden, die das Vermessungsamt durch die Erstreckung der Frist „auf unbestimmte Zeit“ bewilligt und den mit der Aufforderung erlassenen Bescheid vom 22.7.1986 damit aufgehoben hat (vgl hiezu Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I § 70 AVG Anm 5). Die Vermessungsbehörde hat in der Folge auch die neuen Unterlagen an den Verwalter des öffentlichen Wasserguts zur Stellungnahme übermittelt und das wiederaufgenommene Verfahren nach dessen Äußerung durch die neuerliche („nochmalige“) Aufforderung der Klägerinnen vom 9.3.1988 - also durch Erlassung eines dem aufgehobenen Bescheid inhaltsgleichen Bescheids - beendet. Ist damit die Aufforderung vom 22.7.1986 im Wege der Wiederaufnahme beseitigt worden, ist auch die mit deren Nichtbefolgung verbundene Zustimmungsfiktion nicht eingetreten; maßgeblich war vielmehr die neuerliche Aufforderung vom 9.3.1988, die die Klägerinnen - wie schon weiter oben erläutert wurde - auch fristgerecht befolgt haben; ob und inwieweit das Vermessungsamt dem Gesetz gemäß vorgegangen ist, ist im Eigentumsstreit nicht nachzuprüfen.Nun hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, daß das Vermessungsamt die mit seiner Aufforderung vom 22.7.1986 bestimmte sechswöchige Frist über deren Ansuchen, gleichzeitig vorgelegte neue Urkunden in die Grenzverhandlung einzubeziehen, „auf unbestimmte Zeit vertagt“, also erstreckt hat; wenngleich in dieser erstinstanzlichen Feststellung von einer „Vereinbarung“ der Klägerinnen mit dem Vermessungsamt die Rede ist, so hat doch die sich darin offenbarende Willensäußerung der Behörde die Aufhebung der (bescheidmäßigen) Aufforderung vom 22.7.1986 zum Inhalt und kann daher ihrerseits wiederum nur als Verwaltungsakt mit Bescheidcharakter verstanden werden. Das Ansuchen der Klägerinnen, das ohne Zweifel die Fortsetzung der Grenzverhandlung und deren Erledigung im Sinne ihres Rechtsstandpunkts zum Ziel hatte, kann, da es auf eine neue Beweisurkunden gestützt war, zwanglos als Antrag auf Wiederaufnahme des durch die Aufforderung vom 22.7.1986 beendeten Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aufgefaßt werden, die das Vermessungsamt durch die Erstreckung der Frist „auf unbestimmte Zeit“ bewilligt und den mit der Aufforderung erlassenen Bescheid vom 22.7.1986 damit aufgehoben hat vergleiche hiezu Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins Paragraph 70, AVG Anmerkung 5, ). Die Vermessungsbehörde hat in der Folge auch die neuen Unterlagen an den Verwalter des öffentlichen Wasserguts zur Stellungnahme übermittelt und das wiederaufgenommene Verfahren nach dessen Äußerung durch die neuerliche („nochmalige“) Aufforderung der Klägerinnen vom 9.3.1988 - also durch Erlassung eines dem aufgehobenen Bescheid inhaltsgleichen Bescheids - beendet. Ist damit die Aufforderung vom 22.7.1986 im Wege der Wiederaufnahme beseitigt worden, ist auch die mit deren Nichtbefolgung verbundene Zustimmungsfiktion nicht eingetreten; maßgeblich war vielmehr die neuerliche Aufforderung vom 9.3.1988, die die Klägerinnen - wie schon weiter oben erläutert wurde - auch fristgerecht befolgt haben; ob und inwieweit das Vermessungsamt dem Gesetz gemäß vorgegangen ist, ist im Eigentumsstreit nicht nachzuprüfen.
Das Gericht zweiter Instanz hat somit sein das Ersturteil abändernde klagsabweisliche Urteil zu Unrecht auf die an die Nichtbefolgung der vermessungsbehördlichen Aufforderung vom 22.7.1986 geknüpfte Zustimmungsfiktion gemäß § 25 Abs 5 VermG gestützt. Den Klägerinnen kann auch entgegen dem Standpunkt der beklagten Partei die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens infolge Unterlassung eines Fristsetzungsantrags (§ 91 GOG) nicht vorgeworfen werden. Ganz abgesehen davon, daß sich die Wendung in § 25 Abs 5 VermG: „... oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort ...“ ihrem Wortlaut nach ganz offensichtlich auf ein schon im Zeitpunkt der Grenzverhandlung anhängig gewesenes Verfahren bezieht, das eine Aufforderung, ein Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreits anhängig zu machen, ausschließt (§ 25 Abs 2 VermG), aber auch entbehrlich macht, läßt die Unterlassung eines Fristsetzungsantrags im Zusammenhang mit einem (zumindest objektiv) säumigen Sachverständigen für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß dem Kläger an der Erreichung seines Prozeßziels nicht gelegen sei (SZ 46/5 u.a.; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1497 Rz 10), zumal der Kläger nicht verhalten ist, von sich aus das säumige Prozeßgericht zu betreiben (SZ 41/85 u.a.) und das Erstgericht ohnedies Betreibungsschritte unternommen hat.Das Gericht zweiter Instanz hat somit sein das Ersturteil abändernde klagsabweisliche Urteil zu Unrecht auf die an die Nichtbefolgung der vermessungsbehördlichen Aufforderung vom 22.7.1986 geknüpfte Zustimmungsfiktion gemäß Paragraph 25, Absatz 5, VermG gestützt. Den Klägerinnen kann auch entgegen dem Standpunkt der beklagten Partei die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens infolge Unterlassung eines Fristsetzungsantrags (Paragraph 91, GOG) nicht vorgeworfen werden. Ganz abgesehen davon, daß sich die Wendung in Paragraph 25, Absatz 5, VermG: „... oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort ...“ ihrem Wortlaut nach ganz offensichtlich auf ein schon im Zeitpunkt der Grenzverhandlung anhängig gewesenes Verfahren bezieht, das eine Aufforderung, ein Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreits anhängig zu machen, ausschließt (Paragraph 25, Absatz 2, VermG), aber auch entbehrlich macht, läßt die Unterlassung eines Fristsetzungsantrags im Zusammenhang mit einem (zumindest objektiv) säumigen Sachverständigen für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß dem Kläger an der Erreichung seines Prozeßziels nicht gelegen sei (SZ 46/5 u.a.; Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1497, Rz 10), zumal der Kläger nicht verhalten ist, von sich aus das säumige Prozeßgericht zu betreiben (SZ 41/85 u.a.) und das Erstgericht ohnedies Betreibungsschritte unternommen hat.
Eine weitergehende Prüfung des Klagebegehrens ist dem Obersten Gerichtshof dagegen verwehrt, weil das Gericht zweiter Instanz - ausgehend von seiner Rechtsansicht - die Beweisrüge in beiden Berufungsschriften nicht erledigt hat; das wird es im fortgesetzten Verfahren nachzutragen und auf dieser Grundlage sodann die Berechtigung des Klagebegehrens zu prüfen haben.
Die Rechtssache ist daher an das Gericht zweiter Instanz zur Erledigung der beiden Beweisrügen sowie zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.