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Rechtssatz RS0049698

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049698

Geschäftszahl

1Ob12/94

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Rechtssatz

Hat ein innerhalb der sechswöchigen Frist gestelltes Ansuchen ohne Zweifel die Fortsetzung der Grenzverhandlung und deren Erledigung im Sinne des Rechtsstandpunkts der ansuchenden Partei zum Ziel, so kann dieses Ansuchen, wenn es auf eine neue Beweisurkunde gestützt ist, zwanglos als Antrag auf Wiederaufnahme des durch die vorangegangene Aufforderung beendeten Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aufgefaßt werden, die das Vermessungsamt durch die Erstreckung der Frist "auf unbestimmte Zeit" bewilligt und den mit der Aufforderung erlassenen Bescheid damit aufgehoben hat. Ist damit die Aufforderung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt worden, so ist auch die mit deren Nichtbefolgung verbundene Zustimmungsfiktion nicht eingetreten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 12/94
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 12/94
    Veröff. SZ 67/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049698

Dokumentnummer

JJR_19940419_OGH0002_0010OB00012_9400000_002