Die Revision ist im Ergebnis berechtigt. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ist es nicht unerheblich, ob auf das zu prüfende Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen das Dienstrecht der öffentlich-rechtlich Bediensteten oder der Vertragsbediensteten anzuwenden ist. Das Berufungsgericht konnte sich auch nicht damit begnügen, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 13 Abs 1 DVG, welches Gesetz auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse und nicht auf Ausbildungsverhältnisse abstellt (§ 1), schlechthin von der Unwirksamkeit der rückwirkenden Einstellung des Probelehrer-Ausbildungsbeitrags (vgl. Stifter in DRdA 1983, 341; ÖJZ 1969, 411) auszugehen. Es ist hier vielmehr eine Unterscheidung nach der Rechtsnatur der sich gegenüberstehenden Forderungen zu treffen.Die Revision ist im Ergebnis berechtigt. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ist es nicht unerheblich, ob auf das zu prüfende Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen das Dienstrecht der öffentlich-rechtlich Bediensteten oder der Vertragsbediensteten anzuwenden ist. Das Berufungsgericht konnte sich auch nicht damit begnügen, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Paragraph 13, Absatz eins, DVG, welches Gesetz auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse und nicht auf Ausbildungsverhältnisse abstellt (Paragraph eins,), schlechthin von der Unwirksamkeit der rückwirkenden Einstellung des Probelehrer-Ausbildungsbeitrags vergleiche Stifter in DRdA 1983, 341; ÖJZ 1969, 411) auszugehen. Es ist hier vielmehr eine Unterscheidung nach der Rechtsnatur der sich gegenüberstehenden Forderungen zu treffen.
Ob ein Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches ist, richtet sich danach, ob es durch einen Hoheitsakt oder durch einen Privatrechtsakt begründet wird (Koziol-Welser I8 6; Bydlinski in Rummel ABGB § 1 Rz 9; SZ 51/171). Die Rechtsstellung der Probelehrer ergibt sich aus § 20 Z 3, 4, 5 und 6 der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. 1937/271, wonach die Zulassung und Zuweisung durch die Landesschulbehörde zu erfolgen hat. Soweit der Kläger mit Erlaß des Landesschulrates für Salzburg als der hier in erster Instanz zuständigen Schulbehörde (Walter-Mayer Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 126) zur Einführung in das praktische Lehramt an der Höheren Technischen Lehranstalt Hallein als Probelehrer zugelassen wurde, wurde damit zwar kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, wohl aber ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet. Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer, BGBl. 1973/170 idF BGBl. 1981/307, regeln die finanzielle Seite der Rechtsstellung der Probelehrer; sie sind nur eine Ergänzung der genannten Prüfungsvorschrift und sind daher auch dem öffentlichen Recht zuzuordnen (VfGHSlg. 6.786). Daraus folgt, daß für Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, die in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden zuständig sind. Eine im wesentlichen gleich gelagerte Regelung findet sich auch im Bundesgesetz vom 2. Juli 1986 über den Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten, BGBl. 1986/374, das in § 3 Abs 1 ebenfalls eine Kürzung des Ausbildungsbeitrags vorsieht und das in § 10 ausdrücklich darauf hinweist, daß auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden ist (vgl. 992 der BlgNR 16.GP, 6 f). Ob § 6 dieses Gesetzes über den Ersatz von Übergenüssen analog auch hinsichtlich der Ausbildungsbeiträge für Probelehrer anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben, da diese Bestimmung auf § 13 a des Gehaltsgesetzes 1956 verweist, dessen dritter Absatz anordnet, daß die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid, sohin ebenfalls im Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Der Bescheidcharakter einer Erledigung ist nicht davon abhängig, ob sie die Bezeichnung als Bescheid, eine Begründung oder Rechtsmittelbelehrung enthält. Es genügt, daß in einer Verwaltungssache in einer der Rechtskraft fähigen Weise bindend entschieden wurde (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts3, 127 f mwH; ÖJZ 1952, 443; ÖVA 1968, 131; SrM I D 731 ua). Prüft man das mit dem Dienstsiegel versehene und für den amtsführenden Präsidenten gezeichnete "Schreiben" des Landesschulrates für Salzburg vom 10. Februar 1983 auf seinen Entscheidungswillen und Inhalt, so ergibt sich, daß darin unter Hinweis auf die rückwirkende Einstellung des Probelehrer-Ausbildungsbeitrages ein ziffernmäßiger Übergenuß festgestellt und der Kläger aufgefordert wurde, diesen Übergenuß innerhalb eines Monats mittels des beiliegenden Erlagscheins auf das Postscheckkonto des Landesschulrates einzuzahlen. Diesem Schreiben kommt sohin der Charakter eines Feststellungsbescheides zu, dessen inhaltliche Richtigkeit entgegen der Ansicht des Berufungsgekichtes vom Arbeitsgericht nicht überprüft werden kann (Kuderna ASGG § 89 Anm. 1, 444 f; MietSlg. 24.556 ua). Es ist daher davon auszugehen, daß dem nachmaligen Dienstgeber des Klägers eine bescheidmäßig festgestellte Übergenußforderung zusteht, hinsichtlich derer allerdings ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des § 13 a GehG nach den Feststellungen nicht abgeführt wurde (vgl. VwGHSlg. A 3.378, 5.113; SrM I D 1.115 ua). Aus den Beilagen E bis H geht jedoch hervor, daß sowohl der Landesschulrat für Salzburg als auch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst die Einwendungen des Klägers abweislich erledigt haben. Es wäre dem Kläger unbenommen geblieben, sich dagegen im Verwaltungsverfahren zur Wehr zu setzen. Für eine Klage, die sich nur gegen die Feststellung des Übergenusses richtete, wäre der Rechtsweg unzulässig (Kuderna ASGG § 50 Anm. 2, 252).Ob ein Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches ist, richtet sich danach, ob es durch einen Hoheitsakt oder durch einen Privatrechtsakt begründet wird (Koziol-Welser I8 6; Bydlinski in Rummel ABGB Paragraph eins, Rz 9; SZ 51/171). Die Rechtsstellung der Probelehrer ergibt sich aus Paragraph 20, Ziffer 3, 4, 5 und 6 der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. 1937/271, wonach die Zulassung und Zuweisung durch die Landesschulbehörde zu erfolgen hat. Soweit der Kläger mit Erlaß des Landesschulrates für Salzburg als der hier in erster Instanz zuständigen Schulbehörde (Walter-Mayer Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 126) zur Einführung in das praktische Lehramt an der Höheren Technischen Lehranstalt Hallein als Probelehrer zugelassen wurde, wurde damit zwar kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, wohl aber ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet. Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer, BGBl. 1973/170 in der Fassung BGBl. 1981/307, regeln die finanzielle Seite der Rechtsstellung der Probelehrer; sie sind nur eine Ergänzung der genannten Prüfungsvorschrift und sind daher auch dem öffentlichen Recht zuzuordnen (VfGHSlg. 6.786). Daraus folgt, daß für Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, die in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden zuständig sind. Eine im wesentlichen gleich gelagerte Regelung findet sich auch im Bundesgesetz vom 2. Juli 1986 über den Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten, BGBl. 1986/374, das in Paragraph 3, Absatz eins, ebenfalls eine Kürzung des Ausbildungsbeitrags vorsieht und das in Paragraph 10, ausdrücklich darauf hinweist, daß auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden ist vergleiche 992 der BlgNR 16.GP, 6 f). Ob Paragraph 6, dieses Gesetzes über den Ersatz von Übergenüssen analog auch hinsichtlich der Ausbildungsbeiträge für Probelehrer anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben, da diese Bestimmung auf Paragraph 13, a des Gehaltsgesetzes 1956 verweist, dessen dritter Absatz anordnet, daß die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid, sohin ebenfalls im Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Der Bescheidcharakter einer Erledigung ist nicht davon abhängig, ob sie die Bezeichnung als Bescheid, eine Begründung oder Rechtsmittelbelehrung enthält. Es genügt, daß in einer Verwaltungssache in einer der Rechtskraft fähigen Weise bindend entschieden wurde (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts3, 127 f mwH; ÖJZ 1952, 443; ÖVA 1968, 131; SrM römisch eins D 731 ua). Prüft man das mit dem Dienstsiegel versehene und für den amtsführenden Präsidenten gezeichnete "Schreiben" des Landesschulrates für Salzburg vom 10. Februar 1983 auf seinen Entscheidungswillen und Inhalt, so ergibt sich, daß darin unter Hinweis auf die rückwirkende Einstellung des Probelehrer-Ausbildungsbeitrages ein ziffernmäßiger Übergenuß festgestellt und der Kläger aufgefordert wurde, diesen Übergenuß innerhalb eines Monats mittels des beiliegenden Erlagscheins auf das Postscheckkonto des Landesschulrates einzuzahlen. Diesem Schreiben kommt sohin der Charakter eines Feststellungsbescheides zu, dessen inhaltliche Richtigkeit entgegen der Ansicht des Berufungsgekichtes vom Arbeitsgericht nicht überprüft werden kann (Kuderna ASGG Paragraph 89, Anmerkung 1, 444 f; MietSlg. 24.556 ua). Es ist daher davon auszugehen, daß dem nachmaligen Dienstgeber des Klägers eine bescheidmäßig festgestellte Übergenußforderung zusteht, hinsichtlich derer allerdings ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des Paragraph 13, a GehG nach den Feststellungen nicht abgeführt wurde vergleiche VwGHSlg. A 3.378, 5.113; SrM römisch eins D 1.115 ua). Aus den Beilagen E bis H geht jedoch hervor, daß sowohl der Landesschulrat für Salzburg als auch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst die Einwendungen des Klägers abweislich erledigt haben. Es wäre dem Kläger unbenommen geblieben, sich dagegen im Verwaltungsverfahren zur Wehr zu setzen. Für eine Klage, die sich nur gegen die Feststellung des Übergenusses richtete, wäre der Rechtsweg unzulässig (Kuderna ASGG Paragraph 50, Anmerkung 2, 252).
Im Rahmen dieses Verfahrens, das sich gegen die Entgeltkürzung richtet, kann daher nurche`rüft werden, ob die Beklagte zulässigerweise gegen die Entgeltforderung des Klägers aus seinem (privatrechtlichen) Dienstverhältnis als Vertragslehrer aufrechnete. § 1441 Satz 2 ABGB geht davon aus, daß mit privatrechtlichen Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche aufgerechnet werden kann (Rummel in Rummel ABGB § 1438 Rz 3 mwH) und steht einer Aufrechnung einer bereits im zuständigen Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellten öffentlich-rechtlichen Forderung gegen einen privatrechtlichen Anspruch nicht entgegen (vgl. SZ 48/10 ua). Aufrechnungshindernisse (vgl. etwa SZ 56/70) wurden vom Kläger nicht behauptet. Er begründet seine Forderung lediglich damit, daß er die Ausbildungsbeiträge im guten Glauben empfangen und verbraucht habe (Arb. 10.476 = ZAS 1987/1 = JBl 1986, 603). Diese Einwendung richtet sich aber gegen den aufrechten Bestand des von der Verwaltungsbehörde festgestellten und eingeforderten Übergenusses; eine Berücksichtigung der auf das Jud 33 neu zurückgehenden Rechtsprechung hätte zur Folge, daß das Gericht allenfalls zu einem den Inhalt dieses Bescheides korrigierenden Ergebnis käme. Dies wäre aber aus den dargelegten Erwägungen nicht zulässig. Die Kostenentscheidungen sind in den §§ 41 bzw. 41 und 50 ZPO begründet.Im Rahmen dieses Verfahrens, das sich gegen die Entgeltkürzung richtet, kann daher nurche`rüft werden, ob die Beklagte zulässigerweise gegen die Entgeltforderung des Klägers aus seinem (privatrechtlichen) Dienstverhältnis als Vertragslehrer aufrechnete. Paragraph 1441, Satz 2 ABGB geht davon aus, daß mit privatrechtlichen Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche aufgerechnet werden kann (Rummel in Rummel ABGB Paragraph 1438, Rz 3 mwH) und steht einer Aufrechnung einer bereits im zuständigen Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellten öffentlich-rechtlichen Forderung gegen einen privatrechtlichen Anspruch nicht entgegen vergleiche SZ 48/10 ua). Aufrechnungshindernisse vergleiche etwa SZ 56/70) wurden vom Kläger nicht behauptet. Er begründet seine Forderung lediglich damit, daß er die Ausbildungsbeiträge im guten Glauben empfangen und verbraucht habe (Arb. 10.476 = ZAS 1987/1 = JBl 1986, 603). Diese Einwendung richtet sich aber gegen den aufrechten Bestand des von der Verwaltungsbehörde festgestellten und eingeforderten Übergenusses; eine Berücksichtigung der auf das Jud 33 neu zurückgehenden Rechtsprechung hätte zur Folge, daß das Gericht allenfalls zu einem den Inhalt dieses Bescheides korrigierenden Ergebnis käme. Dies wäre aber aus den dargelegten Erwägungen nicht zulässig. Die Kostenentscheidungen sind in den Paragraphen 41, bzw. 41 und 50 ZPO begründet.