Rechtssatz RS0034790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034790
Geschäftszahl
4Ob235/53; 9ObA99/87
Entscheidungsdatum
16.12.1987
Norm
3.ABGBTeilNov §153
JN §1 CIa2
Rechtssatz
Die Lösung der Frage, ob ein privatrechtliches oder ein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis anzunehmen ist, hängt in erster Linie davon ab, ob das Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Der Umstand, ob das Gesetz, auf das das Dienstverhältnis zurückgeht, öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, kann demgegenüber nicht als bedeutungsvoll angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 235/53
Entscheidungstext OGH 25.05.1954 4 Ob 235/53
- 9 ObA 99/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 99/87
Auch; nur: Die Lösung der Frage, ob ein privatrechtliches oder ein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis anzunehmen ist, hängt in erster Linie davon ab, ob das Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. (T1) Beisatz: Oder durch einen Hoheitsakt begründet wird. Mit der Zulassung als Probelehrer wird zwar kein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis, wohl aber ein öffentlich - rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet. (T2) Veröff: JBl 1988,735 (zustimmend Müller)
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0034790
Dokumentnummer
JJR_19540525_OGH0002_0040OB00235_5300000_002