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Rechtssatz RS0034790

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034790

Geschäftszahl

4Ob235/53; 9ObA99/87

Entscheidungsdatum

16.12.1987

Norm

3.ABGBTeilNov §153
JN §1 CIa2

Rechtssatz

Die Lösung der Frage, ob ein privatrechtliches oder ein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis anzunehmen ist, hängt in erster Linie davon ab, ob das Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Der Umstand, ob das Gesetz, auf das das Dienstverhältnis zurückgeht, öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, kann demgegenüber nicht als bedeutungsvoll angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 235/53
    Entscheidungstext OGH 25.05.1954 4 Ob 235/53
  • 9 ObA 99/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 99/87
    Auch; nur: Die Lösung der Frage, ob ein privatrechtliches oder ein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis anzunehmen ist, hängt in erster Linie davon ab, ob das Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. (T1) Beisatz: Oder durch einen Hoheitsakt begründet wird. Mit der Zulassung als Probelehrer wird zwar kein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis, wohl aber ein öffentlich - rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet. (T2) Veröff: JBl 1988,735 (zustimmend Müller)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0034790

Dokumentnummer

JJR_19540525_OGH0002_0040OB00235_5300000_002