Rechtssatz RS0051583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051583
Entscheidungsdatum
16.12.1987
Norm
ASGG §50
BG über die Ausbildungsbeiträge der Probelehrer §2 Abs4
Rechtssatz
Hat die zuständige Schulbehörde in einem als Bescheid anzusehenden Schreiben einen Ausbildungsbeitragsübergenuß eines Probelehrers bindend festgestellt und diesen zur Rückzahlung des Übergenusses aufgefordert, unterliegt die inhaltliche Richtigkeit dieses Bescheides nicht der Prüfung durch die ordentlichen Gerichte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051583
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00099_8700000_004