Rechtssatz RS0049587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049587
Geschäftszahl
15Os89/89 (15Os90/89)
Entscheidungsdatum
01.08.1989
Rechtssatz
Bei der Entscheidung der Frage, ob jemand bei dem ihm angelasteten ehrenrührigen Verhalten das jedermann zustehende Anzeigerecht gemäß § 86 Abs 1 StPO oder § 13 Abs 1 AVG ausgeübt hat, ist auch das Motiv für die Tathandlung bedeutsam. Wollte darnach der Täter gar keine Strafanzeige erstatten, so kann ihm auch der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB nicht zugutekommen.Bei der Entscheidung der Frage, ob jemand bei dem ihm angelasteten ehrenrührigen Verhalten das jedermann zustehende Anzeigerecht gemäß Paragraph 86, Absatz eins, StPO oder Paragraph 13, Absatz eins, AVG ausgeübt hat, ist auch das Motiv für die Tathandlung bedeutsam. Wollte darnach der Täter gar keine Strafanzeige erstatten, so kann ihm auch der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 114, Absatz eins, StGB nicht zugutekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049587
Dokumentnummer
JJR_19890801_OGH0002_0150OS00089_8900000_001