Rechtssatz RS0038794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038794
Entscheidungsdatum
27.02.2014
Rechtssatz
Die die Erscheinenspflicht und Aussagepflicht der Zeugen normierenden Vorschriften des zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens sowie der Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind, wenn und insoweit es in diesen Verfahren (auch) um die Feststellung und Durchsetzung der Rechte einzelner geht, Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Daher zivilrechtlicher Haftung eines Zeugen, der in einem derartigen Verfahren ungerechtfertigt sein Erscheinen oder die Aussage verweigert, für den dadurch schuldhaft verursachten Schaden.Die die Erscheinenspflicht und Aussagepflicht der Zeugen normierenden Vorschriften des zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens sowie der Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind, wenn und insoweit es in diesen Verfahren (auch) um die Feststellung und Durchsetzung der Rechte einzelner geht, Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Daher zivilrechtlicher Haftung eines Zeugen, der in einem derartigen Verfahren ungerechtfertigt sein Erscheinen oder die Aussage verweigert, für den dadurch schuldhaft verursachten Schaden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 680/81
Entscheidungstext OGH 13.10.1981 5 Ob 680/81
Veröff: SZ 54/142 = RZ 1982/2 S 10 = JBl 1983,203
- 9 Ob 104/00k
Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 104/00k
Vgl auch; Beisatz: Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Aussagepflicht eines Zeugen vor Gericht sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. (T1)
Beisatz: Hier: Haftung wegen falscher Zeugenaussage vor Gericht. (T2)
- 6 Ob 238/12m
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 238/12m
Vgl auch; Beisatz: Jene Vorschriften, die auf die verfahrensrechtliche Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens abzielen, bezwecken (auch) den Schutz der Parteien vor frustrierten Verfahrenskosten. (T3)
- 4 Ob 197/13v
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 4 Ob 197/13v
Vgl; Beisatz: In einem nach Befangenheit eines Richters für nichtig erklärten Verfahren kommen die durch die Befangenheit entstandenen Mehrkosten und frustrierte Aufwendungen als Schaden in Betracht. (T4)
Beisatz: Hier: Befangenheit eines Schiedsrichters. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038794
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19811013_OGH0002_0050OB00680_8100000_002