Aus der Begründung:
Der Kläger leitet seine Schadenersatzansprüche in erster Linie daraus ab, daß sich der Beklagte bei seiner Zeugeneinvernahme vor dem Polizeikommissariat Ottakring als Sicherheitsbehörde weigerte, den Namen seines Bekannten, der den Kläger verletzte, bekanntzugeben. Beide Vorinstanzen gehen in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung zutreffend davon aus, daß eine Unterlassung dann rechtswidrig ist, wenn das unterlassene Tun geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtsordnung für menschliches Verhalten konkrete Verhaltensnormen (Schutzgesetze) aufstellt (Koziol - Welser[5] I, 350; vgl. auch Koziol, Haftpflichtrecht I[2], 100 und 11, 81 ff.). Während nun das Erstgericht die Auffassung vertritt, daß der Beklagte wegen der Unterlassung der gemäß § 150 StPO gebotenen Angabe des Namens seines Bekannten schadenersatzpflichtig geworden sei, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Beklagte durch die Unterlassung dieser Angabe wohl gegen § 24 VStG in Verbindung mit §§ 19 Abs. 3, 50 AVG verstoßen habe, die genannten Vorschriften jedoch lediglich der Durchsetzbarkeit der Staatsgewalt gegenüber den einzelnen Staatsbürgern dienten und keine Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB seien.Der Kläger leitet seine Schadenersatzansprüche in erster Linie daraus ab, daß sich der Beklagte bei seiner Zeugeneinvernahme vor dem Polizeikommissariat Ottakring als Sicherheitsbehörde weigerte, den Namen seines Bekannten, der den Kläger verletzte, bekanntzugeben. Beide Vorinstanzen gehen in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung zutreffend davon aus, daß eine Unterlassung dann rechtswidrig ist, wenn das unterlassene Tun geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtsordnung für menschliches Verhalten konkrete Verhaltensnormen (Schutzgesetze) aufstellt (Koziol - Welser[5] römisch eins, 350; vergleiche auch Koziol, Haftpflichtrecht I[2], 100 und 11, 81 ff.). Während nun das Erstgericht die Auffassung vertritt, daß der Beklagte wegen der Unterlassung der gemäß Paragraph 150, StPO gebotenen Angabe des Namens seines Bekannten schadenersatzpflichtig geworden sei, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Beklagte durch die Unterlassung dieser Angabe wohl gegen Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 19, Absatz 3, 50, AVG verstoßen habe, die genannten Vorschriften jedoch lediglich der Durchsetzbarkeit der Staatsgewalt gegenüber den einzelnen Staatsbürgern dienten und keine Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB seien.
Nach den Vorschriften für das zivil- und strafgerichtliche Verfahren sowie für die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist ein Zeuge zur Aussage, d.h. zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen, soweit diese das Beweisthema bzw. den Gegenstand der Untersuchung betreffen, verpflichtet, es sei denn, seine Einvernahme wäre durch die Rechtsordnung verboten oder er wäre nach der Rechtsordnung zur Verweigerung der Aussage oder der Beantwortung einzelner Fragen berechtigt (vgl. dazu Fasching III, 407; Holzhammer[2], 263; Lohsing - Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht[4], 282; Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts[2], 112). Dabei kann es auf sich beruhen, ob auf die Zeugeneinvernahme des Beklagten vor dem Polizeikommissariat Ottakring am 31. August 1977 die Vorschriften der §§ 24, 38 VStG in Verbindung mit den §§ 19, 48 ff. AVG oder jene der §§ 150 ff. StPO anzuwenden waren (vgl. § 24 StPO, Art. V EGVG; Foregger - Serini, StPO[2], Erläuterung III zu § 24 und Erläuterung II zu § 88; Roeder, LB[2], 168; EvBl. 1963/370):Nach den Vorschriften für das zivil- und strafgerichtliche Verfahren sowie für die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist ein Zeuge zur Aussage, d.h. zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen, soweit diese das Beweisthema bzw. den Gegenstand der Untersuchung betreffen, verpflichtet, es sei denn, seine Einvernahme wäre durch die Rechtsordnung verboten oder er wäre nach der Rechtsordnung zur Verweigerung der Aussage oder der Beantwortung einzelner Fragen berechtigt vergleiche dazu Fasching römisch drei, 407; Holzhammer[2], 263; Lohsing - Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht[4], 282; Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts[2], 112). Dabei kann es auf sich beruhen, ob auf die Zeugeneinvernahme des Beklagten vor dem Polizeikommissariat Ottakring am 31. August 1977 die Vorschriften der Paragraphen 24, 38, VStG in Verbindung mit den Paragraphen 19, 48, ff. AVG oder jene der Paragraphen 150, ff. StPO anzuwenden waren vergleiche Paragraph 24, StPO, Artikel römisch fünf, EGVG; Foregger - Serini, StPO[2], Erläuterung römisch drei zu Paragraph 24 und Erläuterung römisch zwei zu Paragraph 88,; Roeder, LB[2], 168; EvBl. 1963/370):
Die Zeugeneinvernahme des Beklagten war weder nach den erstgenannten noch nach letzteren Vorschriften verboten; der Beklagte berief sich auf keinerlei Aussageverweigerunsgrunde, die nach den einen oder anderen Verfahrensvorschriften anzuerkennen wären. Wegen des zweitgenannten Umstandes brauchte auch nicht näher untersucht zu werden, ob die Verpflichtung des Beklagten zur Ablegung der Zeugenaussage bzw. zur Beantwortung einzelner Fragen bei Geltendmachung von Aussageverweigerungsgrunden bis zur Entscheidung über deren Anerkennung aufgeschoben worden wäre. Der Vollständigkeit halber sei weiter erwähnt, daß gegen einen ohne hinreichenden Grund nicht erscheinenden oder die Aussage verweigernden Zeugen sowohl nach der StPO (§§ 159, 160, 242) als auch nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen (§§ 19 Abs. 3 und 49 Abs. 5 AVG; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I, 302) mit Beugestrafen und Auferlegung des Kostenersatzes vorgegangen werden kann. Nach der Sachlage kann auch nicht gesagt werden, daß der Beklagte im Zuge der gegen seinen Bekannten wegen § 83 Abs. 1 StGB durchgeführten sicherheitsbehördlichen Erhebungen nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter hätte vernommen werden müssen. Den Verdacht der Bestimmungstäterschaft des Beklagten äußerte der Kläger erst nach der Zeugenaussage des Beklagten vom 31. August 1977 (nach Lohsing - Serini[4], 279 ist die Ausschließung von der Stellung als Zeuge nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die Zeugenschaft geleistet werden soll). Ein derartiger Verdacht war nach den Feststellungen im gegenständlichen Verfahren überdies nicht berechtigt.Die Zeugeneinvernahme des Beklagten war weder nach den erstgenannten noch nach letzteren Vorschriften verboten; der Beklagte berief sich auf keinerlei Aussageverweigerunsgrunde, die nach den einen oder anderen Verfahrensvorschriften anzuerkennen wären. Wegen des zweitgenannten Umstandes brauchte auch nicht näher untersucht zu werden, ob die Verpflichtung des Beklagten zur Ablegung der Zeugenaussage bzw. zur Beantwortung einzelner Fragen bei Geltendmachung von Aussageverweigerungsgrunden bis zur Entscheidung über deren Anerkennung aufgeschoben worden wäre. Der Vollständigkeit halber sei weiter erwähnt, daß gegen einen ohne hinreichenden Grund nicht erscheinenden oder die Aussage verweigernden Zeugen sowohl nach der StPO (Paragraphen 159, 160, 242,) als auch nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen (Paragraphen 19, Absatz 3 und 49 Absatz 5, AVG; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins, 302) mit Beugestrafen und Auferlegung des Kostenersatzes vorgegangen werden kann. Nach der Sachlage kann auch nicht gesagt werden, daß der Beklagte im Zuge der gegen seinen Bekannten wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB durchgeführten sicherheitsbehördlichen Erhebungen nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter hätte vernommen werden müssen. Den Verdacht der Bestimmungstäterschaft des Beklagten äußerte der Kläger erst nach der Zeugenaussage des Beklagten vom 31. August 1977 (nach Lohsing - Serini[4], 279 ist die Ausschließung von der Stellung als Zeuge nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die Zeugenschaft geleistet werden soll). Ein derartiger Verdacht war nach den Feststellungen im gegenständlichen Verfahren überdies nicht berechtigt.
Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Aussagepflicht des Zeugen sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Sie dienen nicht nur dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Verfahren, sondern bezwecken in den Verfahren, in denen es um die Feststellung und Durchsetzung der Rechte einzelner geht, auch den Schutz dieser Rechte. Dies gilt auch in gerichtlichen Strafverfahren, die strafbare Handlungen zum Gegenstand haben, aus denen dem Verletzten (Geschädigten) privatrechtliche Ansprüche erwachsen sind (§§ 365 ff. StPO), und in den Verfahren vor den Sicherheitsbehörden, die in bezug auf derartige strafbare Handlungen im Dienste der Strafgerichte tätig werden. Daß die ein bestimmtes Gebot oder Verbot aussprechenden konkreten Verhaltensnormen dem öffentlichen Recht angehören und nicht ausschließlich den Schutz der Rechte einzelner oder bestimmter Personenkreise bezwecken, steht ihrer Qualifikation als Schutzgesetze nicht entgegen (Staudinger, BGB[10/11], RZ 508 zu § 823; Soergel - Siebert, BGB[10], RZ 334 zu § 823).Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Aussagepflicht des Zeugen sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Sie dienen nicht nur dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Verfahren, sondern bezwecken in den Verfahren, in denen es um die Feststellung und Durchsetzung der Rechte einzelner geht, auch den Schutz dieser Rechte. Dies gilt auch in gerichtlichen Strafverfahren, die strafbare Handlungen zum Gegenstand haben, aus denen dem Verletzten (Geschädigten) privatrechtliche Ansprüche erwachsen sind (Paragraphen 365, ff. StPO), und in den Verfahren vor den Sicherheitsbehörden, die in bezug auf derartige strafbare Handlungen im Dienste der Strafgerichte tätig werden. Daß die ein bestimmtes Gebot oder Verbot aussprechenden konkreten Verhaltensnormen dem öffentlichen Recht angehören und nicht ausschließlich den Schutz der Rechte einzelner oder bestimmter Personenkreise bezwecken, steht ihrer Qualifikation als Schutzgesetze nicht entgegen (Staudinger, BGB[10/11], RZ 508 zu Paragraph 823,; Soergel - Siebert, BGB[10], RZ 334 zu Paragraph 823,).
Daß der Kläger zum geschützten Personenkreis der die Aussagepflicht des Beklagten als Zeugen normierenden Verfahrensvorschriften gehört und daß diese Verfahrensvorschriften auch die vom Kläger erlittenen Schäden verhindern wollen, kann nicht zweifelhaft sein.
Daß die Vorschriften über die Pflicht des Zeugen, zur Aussage vor Gericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde zu erscheinen und dort die Aussage abzulegen, Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind (so ausdrücklich Fasching III, 449 Anm. 9 zu § 333 ZPO; vgl. aber Sperl, LB 434), kommt besonders deutlich in den Bestimmungen der ZPO zum Ausdruck, wonach der ungehorsame Zeuge beiden Prozeßparteien - abgesehen von der Möglichkeit, gegen ihn Beugestrafen zu verhängen und ihn zum Kostenersatz zu verpflichten - für den Schaden haftet, den er ihnen durch sein ungerechtfertigtes Ausbleiben von der Vernehmung oder durch seine ungerechtfertigte Aussageverweigerung verursacht (§ 333 Abs. 3 und § 326 Abs. 2 ZPO; Fasching III, 435 und 449; vgl. auch Holzhammer[2], 265; Petschek - Stagel, 324). Daß derartige Bestimmungen in der StPO und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen fehlen, besagt aber nicht, daß die in diesen Vorschriften enthaltenen Normen über die Erscheinungs- und Aussagepflicht der Zeugen in Verfahren, in denen es um die Feststellung und Durchsetzung der Rechte einzelner geht, keine Schutzgesetze wären. Die Rechtslage wäre - mit anderen Worten - keine andere, wenn es die Bestimmungen der §§ 333 Abs. 3 und 326 Abs. 2 ZPO nicht gäbe.Daß die Vorschriften über die Pflicht des Zeugen, zur Aussage vor Gericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde zu erscheinen und dort die Aussage abzulegen, Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB sind (so ausdrücklich Fasching römisch drei, 449 Anmerkung 9 zu Paragraph 333, ZPO; vergleiche aber Sperl, LB 434), kommt besonders deutlich in den Bestimmungen der ZPO zum Ausdruck, wonach der ungehorsame Zeuge beiden Prozeßparteien - abgesehen von der Möglichkeit, gegen ihn Beugestrafen zu verhängen und ihn zum Kostenersatz zu verpflichten - für den Schaden haftet, den er ihnen durch sein ungerechtfertigtes Ausbleiben von der Vernehmung oder durch seine ungerechtfertigte Aussageverweigerung verursacht (Paragraph 333, Absatz 3 und Paragraph 326, Absatz 2, ZPO; Fasching römisch drei, 435 und 449; vergleiche auch Holzhammer[2], 265; Petschek - Stagel, 324). Daß derartige Bestimmungen in der StPO und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen fehlen, besagt aber nicht, daß die in diesen Vorschriften enthaltenen Normen über die Erscheinungs- und Aussagepflicht der Zeugen in Verfahren, in denen es um die Feststellung und Durchsetzung der Rechte einzelner geht, keine Schutzgesetze wären. Die Rechtslage wäre - mit anderen Worten - keine andere, wenn es die Bestimmungen der Paragraphen 333, Absatz 3 und 326 Absatz 2, ZPO nicht gäbe.
Soweit den Entscheidungen EvBl. 1976/17 und RZ 1968, 155, wonach die bloße Verweigerung der Auskunftserteilung durch eine von der Obrigkeit befragte Person über eine von dieser Person als bekannt zugegebene Tatsache, der die Eignung zukommt, zur Aufklärung einer Straftat oder zur Entdeckung des Täters beizutragen, zwar Zwangsfolgen nach § 49 AVG, § 24 VStG, §§ 159, 180, 242, 306 StPO oder § 333 ZPO nach sich ziehen kann, aber nicht den Tatbestand der Begünstigung nach § 299 StGB (früher den ersten Deliktsfall des § 214 StG bzw. § 307 StG) verwirklicht, eine abweichende Auffassung zu entnehmen ist ("Für die Verweigerung der Auskunfts- bzw. Zeugenpflicht sieht die Rechtsordnung lediglich Zwangsfolgen ... vor"), vermag ihnen der erkennende Senat aus den vorerwähnten Überlegungen nicht zu folgen, zumal sie vor allem die Bestimmungen der §§ 326 Abs. 2 und 333 Abs. 3 ZPO außer acht lassen. Daß der Verstoß gegen ein Schutzgesetz zugleich eine strafbare Handlung darstelle, ist für die zivilrechtliche Haftung für einen solchen Verstoß nicht erforderlich.Soweit den Entscheidungen EvBl. 1976/17 und RZ 1968, 155, wonach die bloße Verweigerung der Auskunftserteilung durch eine von der Obrigkeit befragte Person über eine von dieser Person als bekannt zugegebene Tatsache, der die Eignung zukommt, zur Aufklärung einer Straftat oder zur Entdeckung des Täters beizutragen, zwar Zwangsfolgen nach Paragraph 49, AVG, Paragraph 24, VStG, Paragraphen 159, 180, 242, 306, StPO oder Paragraph 333, ZPO nach sich ziehen kann, aber nicht den Tatbestand der Begünstigung nach Paragraph 299, StGB (früher den ersten Deliktsfall des Paragraph 214, StG bzw. Paragraph 307, StG) verwirklicht, eine abweichende Auffassung zu entnehmen ist ("Für die Verweigerung der Auskunfts- bzw. Zeugenpflicht sieht die Rechtsordnung lediglich Zwangsfolgen ... vor"), vermag ihnen der erkennende Senat aus den vorerwähnten Überlegungen nicht zu folgen, zumal sie vor allem die Bestimmungen der Paragraphen 326, Absatz 2 und 333 Absatz 3, ZPO außer acht lassen. Daß der Verstoß gegen ein Schutzgesetz zugleich eine strafbare Handlung darstelle, ist für die zivilrechtliche Haftung für einen solchen Verstoß nicht erforderlich.
Da der OGH in der Verweigerung der Namensbekanntgabe durch den Beklagten vor dem Polizeikommissariat Ottakring eine Schutzgesetzverletzung erblickt, erübrigt es sich, einerseits auf die Überlegungen des Berufungsgerichtes, ob die Rechtswidrigkeit dieser Verweigerung auch aus anderen Gründen abgeleitet werden könnte, und andererseits auf die Revisionsausführungen des Klägers, daß der Beklagte die Namensbekanntgabe auch im gegenständlichen Verfahren verweigert und seine falsche Aussage vor der Sicherheitsbehörde in Wahrheit nicht richtiggestellt habe, einzugehen.
Nach den Feststellungen ist zugrunde zu legen, daß der Beklagte seine Aussagepflicht schuldhaft verletzt hat. Er begrundete seine Aussageverweigerung nicht damit, daß er angenommen habe, zur Angabe des Namens seines Bekannten nicht verpflichtet zu sein. In dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren bekannte er sich sogar der falschen Beweisaussage und der Begünstigung schuldig. Daß der Beklagte - wie er noch in der Revisionsbeantwortung ausführt - zur Ausforschung seines Bekannten nicht beitragen wollte, weil ihm dies der Kläger als unleidlicher Nachbar nicht wert war, vermag ihn nicht zu entschuldigen.
Steht die schuldhafte Verletzung der Aussagepflicht durch den Beklagten fest, dann wäre es seine Sache gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß zwischen seiner Unterlassung und dem Schaden des Klägers kein Kausalzusammenhang bestehe bzw. daß der Schaden des Klägers auch dann eingetreten wäre, wenn er (Beklagter) den Namen seines Bekannten genannt hätte (SZ 41/43; SZ 44/187; SZ 45/32 u. v.a.). Dies ist nicht geschehen.
Einer Wiederherstellung des den Schadenersatzanspruch des Klägers bejahenden Zwischenurteils des Erstgerichtes steht mithin bloß der Umstand entgegen, daß auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht eindeutig gesagt werden kann, beide Schadenersatzansprüche des Klägers seien wenigstens zu einem geringen Teil berechtigt (vgl. SZ 41/5; SZ 43/69 u. a.).Einer Wiederherstellung des den Schadenersatzanspruch des Klägers bejahenden Zwischenurteils des Erstgerichtes steht mithin bloß der Umstand entgegen, daß auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht eindeutig gesagt werden kann, beide Schadenersatzansprüche des Klägers seien wenigstens zu einem geringen Teil berechtigt vergleiche SZ 41/5; SZ 43/69 u. a.).