Aus der Begründung:
Den Rekurswerbern ist darin beizupflichten, daß nach der Rechtsprechung, der auch die Lehre gefolgt ist, der Eigentumsvorbehalt dann erlischt, wenn der Vorbehaltseigentümer auf die in seinem Eigentum stehende Sache Exekution führt, weil er damit unzweideutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, daß er auf seine ihm zustehenden Rechte auf Grund des Eigentumsvorbehaltes vorbehaltlos verzichtet (Heller - Berger - Stix, Kommentar zur EO[1] 1702; JB 246; SZ 12/47, 40/50; HS 6416; zuletzt 3 Ob 503/76). Ob ein solcher schlüssiger Verzicht auch dann anzunehmen ist, wenn der Vorbehaltseigentümer gegen den Vorbehaltskäufer wohl Fahrnisexekution geführt hat, es jedoch nicht zur Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache gekommen ist, kann dahingestellt bleiben. Hier führte nämlich die Klägerin gegen Maria G unter deren Anschrift K, St. R-Straße Nr. 5, am 29. Mai 1969 Fahrnisexekution, ohne in ihrem Exekutionsantrag darauf hinzuweisen, daß sich pfändbare Gegenstände der Verpflichteten auch im Hause der Zweitbeklagten in U Nr. 4 befinden. Damit brachte aber die Klägerin unzweideutig zum Ausdruck, daß sie nur die Pfändung der am Wohnort der Maria G in K befindlichen Fahrnisse begehrt. Von einem schlüssigen Verzicht der Klägerin auf ihren Eigentumsvorbehalt kann somit keine Rede sein. Bei der neuerlichen Exekutionsführung durch die Klägerin am 6. März 1972 hatte hingegen die Zweitbeklagte die Schanktheke schon Peter St. auf Lager gegeben, diese befand sich daher bereits in dessen Gewahrsame. Ob sich die Schanktheke im Zeitpunkt der ersten Exekutionsführung durch die Klägerin noch in der Gewahrsame der Maria G befunden hat, kann daher dahingestellt bleiben.
Die vom OGH in seiner Entscheidung SZ 45/18 ausgesprochene Rechtsansicht, daß im Falle der Beschädigung oder des durch einen Dritten verschuldeten Verlustes der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache nur der Vorbehaltskäufer und nicht auch der Vorbehaltsverkäufer zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen berechtigt sei, kann nicht aufrechterhalten werden. Der vom OGH in dieser Entscheidung ohne Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Rechtsansicht der Entscheidung ÖRZ 1966, 52, ausgesprochene Rechtssatz wurde von Koziol in seiner Besprechung der Entscheidung SZ 45/18 in JBl. 1973 201 ff., und auch von Bydlinski in seinen Ausführungen in Klang IV/2, 604 ff., kritisiert. Nach neuerlicher Überprüfung der in SZ 45/18 vertretenen Ansicht schließt sich der OGH den überzeugenden Ausführungen Bydlinskis an, die nunmehr auch Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht II. 26 ff.) teilt. Bydlinskis Rechtsansicht geht dahin, daß im Falle einer Beschädigung oder des Verlustes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache der Vorbehaltskäufer im Hinblick auf sein absolutes Anwartschaftsrecht und der Vorbehaltsverkäufer unmittelbar Geschädigte und daher zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen den Schädiger berechtigt sind. Ist aber auch die Klägerin zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen legitimiert, so erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob Maria G in der als Vollmacht bezeichneten Urkunde als Vorbehaltskäuferin mit der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche gegen die Klägerin einverstanden gewesen ist. Die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung zur Aktivlegitimation der Klägerin ist daher entbehrlich.Die vom OGH in seiner Entscheidung SZ 45/18 ausgesprochene Rechtsansicht, daß im Falle der Beschädigung oder des durch einen Dritten verschuldeten Verlustes der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache nur der Vorbehaltskäufer und nicht auch der Vorbehaltsverkäufer zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen berechtigt sei, kann nicht aufrechterhalten werden. Der vom OGH in dieser Entscheidung ohne Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Rechtsansicht der Entscheidung ÖRZ 1966, 52, ausgesprochene Rechtssatz wurde von Koziol in seiner Besprechung der Entscheidung SZ 45/18 in JBl. 1973 201 ff., und auch von Bydlinski in seinen Ausführungen in Klang IV/2, 604 ff., kritisiert. Nach neuerlicher Überprüfung der in SZ 45/18 vertretenen Ansicht schließt sich der OGH den überzeugenden Ausführungen Bydlinskis an, die nunmehr auch Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei. 26 ff.) teilt. Bydlinskis Rechtsansicht geht dahin, daß im Falle einer Beschädigung oder des Verlustes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache der Vorbehaltskäufer im Hinblick auf sein absolutes Anwartschaftsrecht und der Vorbehaltsverkäufer unmittelbar Geschädigte und daher zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen den Schädiger berechtigt sind. Ist aber auch die Klägerin zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen legitimiert, so erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob Maria G in der als Vollmacht bezeichneten Urkunde als Vorbehaltskäuferin mit der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche gegen die Klägerin einverstanden gewesen ist. Die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung zur Aktivlegitimation der Klägerin ist daher entbehrlich.
In ihrer Klage erhebt die Klägerin gegen die Rekurswerber einen Schadenersatzanspruch aus der von ihr behaupteten Verletzung ihres Eigentumsrechtes an der fraglichen Schanktheke. Beim Eigentumsrecht handelt es sich aber um ein absolutes, von der Rechtsordnung gegen Angriffe Dritter geschütztes Recht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 19 f.). Zur Erhebung deliktischer Schadenersatzansprüche gegen die Rekurswerber ist die Klägerin berechtigt, wenn auch zwischen Streitteilen ein Vertragsverhältnis nicht bestanden hat. Der durch die Verletzung des Eigentumsrechtes dem Geschädigten verursachte Schaden bildet allerdings nur ein Indiz dafür, daß der Schädiger rechtswidrig gehandelt hat. Zu prüfen ist daher, ob das Verhalten des Schädigers einer Verhaltensnorm widersprochen hat (Koziol II, 20). Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß im Zuge der Durchführung der zwangsweisen Räumung der von Maria G im Hause der Zweitbeklagten in U Nr. 4 benützten Räumlichkeiten am 22. Mai 1969 die wegzuschaffenden Fahrnisse im Hinblick auf das Fehlen einer zur Empfangnahme berechtigten Person - Maria G war zum Räumungstermin nicht erschienen - vom Vollstreckungsorgan in anderen Räumen der Zweitbeklagten untergebracht wurden. Damit hat aber der Vollstrecker die vorhandenen Fahrnisse der Maria G der Zweitbeklagten in anderweitige Verwahrung im Sinne des § 349 Abs. 2 EO gegeben (Heller - Berger - Stix 2496; Gschnitzer in Klang[2] IV/1 657; SZ 9,/235, 27/264; 5 Ob 367/59), wozu es einer ausdrücklichen Beschlußfassung des Exekutionsgerichtes nicht bedurfte. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, daß der Vollstrecker die Schlüssel zu den Räumen, in denen die Fahrnisse abgestellt wurden, beim Bezirksgericht R hinterlegte, weil die Schanktheke in dem unversperrten Frühstücksraum der Zweitbeklagten untergebracht wurde. Durch eine derartige kraft Gesetzes angeordnete Verwahrung von Fahrnissen des Verpflichteten wird zwischen diesem und dem bestellten Verwahrer ein Verwahrungsvertrag begrundet, wobei der Verwahrer die Rechtsstellung eines Sequesters erlangt. Dessen Rechte und Verbindlichkeiten sind daher nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrages zu beurteilen (Heller - Berger - Stix, 2496; SZ 9/235, 27/264). Verzögert der Verpflichtete im Falle einer derartigen Verwahrung die Rückforderung der ihm gehörigen Sachen, so sind diese, wenn von niemandem Rechte geltend gemacht werden, auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen. Der nach § 349 Abs. 2 EO bestellte Verwahrer ist daher nicht berechtigt, die von ihm übernommenen Sachen einem Dritten in Verwahrung zu geben. Nach den Feststellungen der Untergerichte gab die Zweitbeklagte die Schanktheke zum Möbelhändler Peter St. auf Lager und verstieß damit gegen die Bestimmungen der §§ 349 Abs. 2 EO 965 ABGB (nach letzterer Bestimmung haftet der Verwahrer, der die bei ihm hinterlegte Sache ohne Not einem Dritten in Verwahrung gegeben hat, für den dadurch entstandenen Schaden, der bei ihm nicht eingetreten wäre). Ob schon die Verletzung der vorgenannten Normen durch die Zweitbeklagte deren Ersatzpflicht für den der Klägerin entstandenen Schaden zur Folge hat, hängt davon ab, ob es sich bei diesen um Schutzgesetze handelt. Nach § 1311, zweiter Satz, zweiter Fall, ABGB haftet nämlich derjenige, der ein Gesetz, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten hat, für allen Schaden, der außer dem nicht erfolgt wäre. Schutzgesetze sind objektive Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (ZVR 1974/265; 7 Ob 695/78 u. a. m.). Die Bestimmungen der §§ 349 Abs. 2 EO 965 ABGB dienen aber letztlich auch dem Schutze der Eigentümer vor einer Verletzung ihres Eigentumsrechtes an den in Verwahrung gegebenen Sachen. Da die Schanktheke nach der Einlagerung bei Peter St. in Verlust geraten ist, liegt auch eine im Schutz- und Zweckbereich der vorgenannten Normen gelegene Beschädigung (kongruenter Schaden) vor (Wolff in Klag[2] VI 83; Koziol, Haftpflichtrecht II, 83; SZ 25/84, 38/28; ZVR 1966/244). Daß der Schaden auch ohne die Verletzung der Schutznorm eingetreten wäre, wurde von der Zweitbeklagten nicht einmal behauptet. Ihre Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin ist daher dem Gründe nach zu bejahen. Maßgebend für die Schadenshöhe ist allerdings, da eine grob fahrlässige Schadenszufügung nicht einmal behauptet wurde, nach § 1332 ABGB nicht der seinerzeitige Verkaufspreis der Schanktheke, sondern deren gemeiner Wert im Zeitpunkte ihres Verlustes (Koziol, Haftpflichtrecht I, 146 ff. II. 21).In ihrer Klage erhebt die Klägerin gegen die Rekurswerber einen Schadenersatzanspruch aus der von ihr behaupteten Verletzung ihres Eigentumsrechtes an der fraglichen Schanktheke. Beim Eigentumsrecht handelt es sich aber um ein absolutes, von der Rechtsordnung gegen Angriffe Dritter geschütztes Recht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei 19 f.). Zur Erhebung deliktischer Schadenersatzansprüche gegen die Rekurswerber ist die Klägerin berechtigt, wenn auch zwischen Streitteilen ein Vertragsverhältnis nicht bestanden hat. Der durch die Verletzung des Eigentumsrechtes dem Geschädigten verursachte Schaden bildet allerdings nur ein Indiz dafür, daß der Schädiger rechtswidrig gehandelt hat. Zu prüfen ist daher, ob das Verhalten des Schädigers einer Verhaltensnorm widersprochen hat (Koziol römisch zwei, 20). Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß im Zuge der Durchführung der zwangsweisen Räumung der von Maria G im Hause der Zweitbeklagten in U Nr. 4 benützten Räumlichkeiten am 22. Mai 1969 die wegzuschaffenden Fahrnisse im Hinblick auf das Fehlen einer zur Empfangnahme berechtigten Person - Maria G war zum Räumungstermin nicht erschienen - vom Vollstreckungsorgan in anderen Räumen der Zweitbeklagten untergebracht wurden. Damit hat aber der Vollstrecker die vorhandenen Fahrnisse der Maria G der Zweitbeklagten in anderweitige Verwahrung im Sinne des Paragraph 349, Absatz 2, EO gegeben (Heller - Berger - Stix 2496; Gschnitzer in Klang[2] IV/1 657; SZ 9,/235, 27/264; 5 Ob 367/59), wozu es einer ausdrücklichen Beschlußfassung des Exekutionsgerichtes nicht bedurfte. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, daß der Vollstrecker die Schlüssel zu den Räumen, in denen die Fahrnisse abgestellt wurden, beim Bezirksgericht R hinterlegte, weil die Schanktheke in dem unversperrten Frühstücksraum der Zweitbeklagten untergebracht wurde. Durch eine derartige kraft Gesetzes angeordnete Verwahrung von Fahrnissen des Verpflichteten wird zwischen diesem und dem bestellten Verwahrer ein Verwahrungsvertrag begrundet, wobei der Verwahrer die Rechtsstellung eines Sequesters erlangt. Dessen Rechte und Verbindlichkeiten sind daher nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrages zu beurteilen (Heller - Berger - Stix, 2496; SZ 9/235, 27/264). Verzögert der Verpflichtete im Falle einer derartigen Verwahrung die Rückforderung der ihm gehörigen Sachen, so sind diese, wenn von niemandem Rechte geltend gemacht werden, auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen. Der nach Paragraph 349, Absatz 2, EO bestellte Verwahrer ist daher nicht berechtigt, die von ihm übernommenen Sachen einem Dritten in Verwahrung zu geben. Nach den Feststellungen der Untergerichte gab die Zweitbeklagte die Schanktheke zum Möbelhändler Peter St. auf Lager und verstieß damit gegen die Bestimmungen der Paragraphen 349, Absatz 2, EO 965 ABGB (nach letzterer Bestimmung haftet der Verwahrer, der die bei ihm hinterlegte Sache ohne Not einem Dritten in Verwahrung gegeben hat, für den dadurch entstandenen Schaden, der bei ihm nicht eingetreten wäre). Ob schon die Verletzung der vorgenannten Normen durch die Zweitbeklagte deren Ersatzpflicht für den der Klägerin entstandenen Schaden zur Folge hat, hängt davon ab, ob es sich bei diesen um Schutzgesetze handelt. Nach Paragraph 1311,, zweiter Satz, zweiter Fall, ABGB haftet nämlich derjenige, der ein Gesetz, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten hat, für allen Schaden, der außer dem nicht erfolgt wäre. Schutzgesetze sind objektive Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (ZVR 1974/265; 7 Ob 695/78 u. a. m.). Die Bestimmungen der Paragraphen 349, Absatz 2, EO 965 ABGB dienen aber letztlich auch dem Schutze der Eigentümer vor einer Verletzung ihres Eigentumsrechtes an den in Verwahrung gegebenen Sachen. Da die Schanktheke nach der Einlagerung bei Peter St. in Verlust geraten ist, liegt auch eine im Schutz- und Zweckbereich der vorgenannten Normen gelegene Beschädigung (kongruenter Schaden) vor (Wolff in Klag[2] römisch sechs 83; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 83; SZ 25/84, 38/28; ZVR 1966/244). Daß der Schaden auch ohne die Verletzung der Schutznorm eingetreten wäre, wurde von der Zweitbeklagten nicht einmal behauptet. Ihre Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin ist daher dem Gründe nach zu bejahen. Maßgebend für die Schadenshöhe ist allerdings, da eine grob fahrlässige Schadenszufügung nicht einmal behauptet wurde, nach Paragraph 1332, ABGB nicht der seinerzeitige Verkaufspreis der Schanktheke, sondern deren gemeiner Wert im Zeitpunkte ihres Verlustes (Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 146 ff. römisch zwei. 21).
Die von der Klägerin behauptete Solidarhaftung des Erstbeklagten für den ihr entstandenen Schaden wäre hingegen nur dann anzunehmen, wenn der Erstbeklagte an dem der Zweitbeklagten anzulastenden deliktischen Verhalten im Sinne des § 1301 ABGB mitgewirkt haben oder er gemeinsam mit der Zweitbeklagten zum Verwahrer im Sinne des § 349 Abs. 2 EO bestellt worden sein sollte. In dieser Richtung und zur Höhe des Schadens der Klägerin wird daher das Erstgericht sein Verfahren zu ergänzen und schließlich neuerlich zu entscheiden haben. Die darüber hinausgebende, dem Erstgericht vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung ist hingegen nicht erforderlich.Die von der Klägerin behauptete Solidarhaftung des Erstbeklagten für den ihr entstandenen Schaden wäre hingegen nur dann anzunehmen, wenn der Erstbeklagte an dem der Zweitbeklagten anzulastenden deliktischen Verhalten im Sinne des Paragraph 1301, ABGB mitgewirkt haben oder er gemeinsam mit der Zweitbeklagten zum Verwahrer im Sinne des Paragraph 349, Absatz 2, EO bestellt worden sein sollte. In dieser Richtung und zur Höhe des Schadens der Klägerin wird daher das Erstgericht sein Verfahren zu ergänzen und schließlich neuerlich zu entscheiden haben. Die darüber hinausgebende, dem Erstgericht vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung ist hingegen nicht erforderlich.
Der von der Klägerin alternativ geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Schanktheke, den sie mangels einer vertraglichen Beziehung zu den Rekurswerbern ebenfalls nur auf ihr Eigentumsrecht stützen kann, ist nicht berechtigt. Mit diesem dinglichen Anspruch kann die Klägerin nämlich schon deshalb nicht durchdringen, weil die Rekurswerber im Zeitpunkte der Klagszustellung nicht mehr Inhaber der Schanktheke gewesen sind (Klang[2] II. 217).Der von der Klägerin alternativ geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Schanktheke, den sie mangels einer vertraglichen Beziehung zu den Rekurswerbern ebenfalls nur auf ihr Eigentumsrecht stützen kann, ist nicht berechtigt. Mit diesem dinglichen Anspruch kann die Klägerin nämlich schon deshalb nicht durchdringen, weil die Rekurswerber im Zeitpunkte der Klagszustellung nicht mehr Inhaber der Schanktheke gewesen sind (Klang[2] römisch zwei. 217).