Rechtssatz RS0004426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004426
Entscheidungsdatum
19.04.1979
Rechtssatz
Der nach § 349 Abs 2 EO bestellte Verwahrer ist nicht berechtigt, die von ihm übernommenen Sachen einem Dritten in Verwahrung zu geben.Der nach Paragraph 349, Absatz 2, EO bestellte Verwahrer ist nicht berechtigt, die von ihm übernommenen Sachen einem Dritten in Verwahrung zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004426
Dokumentnummer
JJR_19790419_OGH0002_0070OB00768_7800000_001