Rechtssatz RS0049505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049505
Entscheidungsdatum
15.02.2011
Norm
ABGB §1311 IIc
AVG §60
Vlbg RaumplanungsG §3
Rechtssatz
Auch Ermessensbescheide bedürfen der Begründung; die Behörde darf die Ermessensentscheidung nur treffen, wenn eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung Platz gegriffen hat (VwSlgNF 7022 A) und vom Ermessen nur "im Sinne des Gesetzes", also im eingeräumten Ermessensspielraum, Gebrauch machen (Art 130 Abs 2 B - VG).Auch Ermessensbescheide bedürfen der Begründung; die Behörde darf die Ermessensentscheidung nur treffen, wenn eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung Platz gegriffen hat (VwSlgNF 7022 A) und vom Ermessen nur "im Sinne des Gesetzes", also im eingeräumten Ermessensspielraum, Gebrauch machen (Artikel 130, Absatz 2, B - VG).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 53/81
Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 53/81
Veröff: SZ 55/36 = EvBl 1982/154 S 496 = JBl 1983,155
- 1 Ob 272/99b
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 272/99b
Beisatz: Hier fand nicht nur keinerlei entsprechend dokumentierte Grundlagenforschung statt, sondern es unterblieb auch die im § 3 RPG 1993 ausdrücklich vorgeschriebene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ziele der Raumplanung einerseits und des Postulats der Schonung des Privateigentums andererseits völlig. (T1) Beisatz: Die Behörde ist ohne jeden Zweifel aufgerufen, den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nur pflichtgemäß auszuüben. (T2)
- 1 Ob 47/05a
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 47/05a
Vgl auch; Beisatz: Der Flächenwidmungsplan ist gemäß § 23 vlbg RaumplanungsG nur bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse zu ändern. Dadurch ist dem Flächenwidmungsplan im Interesse der Rechtssicherheit erhöhte Bestandkraft verliehen. (T3)
- 4 Ob 5/11f
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 5/11f
Auch; Beisatz: Die Auswahlentscheidung bei Besetzung einer Kassenvertragsstelle ist zu begründen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049505
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Dokumentnummer
JJR_19820317_OGH0002_0010OB00053_8100000_001