Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AVG 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) (aufgehoben) 1
§ 59aufgehoben
in Kraft 01.09.1950 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 172/1950 § 59↗RIS↗
§ 59.
(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist in dem Spruche zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Schlagworte
Teilbarkeit, Teilbescheid, Erledigung, Entscheidung, Teilerledigung, Leistungsfrist, Leistungsbescheid, Bescheid