Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15neu
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 15.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.
(2) Die im § 12 vorgesehene Archivierung ist bis längstens 31. Dezember 1992 zu verwirklichen. § 14 Abs. 2 Z 7 wird hievon nicht berührt.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können durch Aufkleben des Semesteretikettes (§ 6 Abs. 2 ) auf Seite 8 des Ausweises für Studierende in die letzten drei Gültigkeitsfelder längstens bis zum Ende des Studienjahres 1994/95 verlängert werden. Enthalten diese Felder bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.