Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1991Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.Paragraph 15, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die im § 12 vorgesehene Archivierung ist bis längstens 31. Dezember 1992 zu verwirklichen. § 14 Abs. 2 Z 7 wird hievon nicht berührt.Die im Paragraph 12, vorgesehene Archivierung ist bis längstens 31. Dezember 1992 zu verwirklichen. Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, wird hievon nicht berührt.
(3)Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können durch Aufkleben des Semesteretikettes (§ 6 Abs. 2 ) auf Seite 8 des Ausweises für Studierende in die letzten drei Gültigkeitsfelder längstens bis zum Ende des Studienjahres 1994/95 verlängert werden. Enthalten diese Felder bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können durch Aufkleben des Semesteretikettes (Paragraph 6, Absatz 2, ) auf Seite 8 des Ausweises für Studierende in die letzten drei Gültigkeitsfelder längstens bis zum Ende des Studienjahres 1994/95 verlängert werden. Enthalten diese Felder bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12122731
Alte Dokumentnummer
N7198912600H