Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.Paragraph 15, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 4 bis 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3, 12, 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 171/1993 treten mit 1. Juni 1993 in Kraft. § 7 Abs. 2 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden.Die Paragraphen 6, Absatz 2, 7, Absatz 2, 9, Absatz 4 bis 7, 10 Absatz 4, 11, Absatz 2 und 3, 12, 13 Absatz eins und 3, 14 Absatz eins und 2, 15 Absatz 2 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1993, treten mit 1. Juni 1993 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 2, kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden. (3)Absatz 3,Die §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3 sowie 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 564/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz 4, 11, Absatz 2 und 3 sowie 15 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1993, treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 2 sowie 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 614/1995 treten mit 13. September 1995 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2, 10, Absatz 2, sowie 11 Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1995, treten mit 13. September 1995 in Kraft. (5)Absatz 5,Die §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 4 und 10 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 23/1996 treten mit 1. Februar 1996 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 3, 5, Absatz 4 und 10 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1996, treten mit 1. Februar 1996 in Kraft. (6)Absatz 6,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können durch Aufkleben des Semesteretikettes (§ 6 Abs. 2 ) auf Seite 8 des Ausweises für Studierende in die letzten drei Gültigkeitsfelder längstens bis zum Ende des Studienjahres 1994/95 verlängert werden. Enthalten diese Felder bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können durch Aufkleben des Semesteretikettes (Paragraph 6, Absatz 2, ) auf Seite 8 des Ausweises für Studierende in die letzten drei Gültigkeitsfelder längstens bis zum Ende des Studienjahres 1994/95 verlängert werden. Enthalten diese Felder bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12126217
Alte Dokumentnummer
N7199653234J