Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
§ 1.
(1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt 410 S monatlich.:
1. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S monatlich,
2. für alle übrigen Zivildienstleistenden 410 S monatlich.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt:
… 41 unveränderte Absätze
1. für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 20 km
264 S monatlich,
21 bis 35 km
428 S monatlich,
36 bis 50 km
560 S monatlich,
darüber
610 S monatlich,
2. für die Benützung von Linienbussen und – sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist – von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen Verkehr,
a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km
360 S monatlich,
11 bis 15 km
520 S monatlich,
16 bis 20 km
640 S monatlich,
darüber
760 S monatlich,
b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km
432 S monatlich,
11 bis 15 km
624 S monatlich,
16 bis 20 km
768 S monatlich,
darüber
912 S monatlich,
c) falls nur an höchstens sechs Tagen benützbare Zeitkarten ausgegeben werden und der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km
576 S monatlich,
11 bis 15 km
832 S monatlich,
16 bis 20 km
1 024 S monatlich,
darüber
1 216 S monatlich.
3. Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
a) im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
b) im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.