Rechtstracker.at

§ 1 FK-V

Fassungen
01.03.1991 bis 30.09.1991 — BGBl. Nr. 102/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.10.199130.09.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 621/1992
§ 101.03.199130.09.1991 § → § BGBl. Nr. 102/1991
§ 101.01.198928.02.1991 § → § BGBl. Nr. 679/1988
§ 101.03.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 120/1988
§ 101.02.198829.02.1988 § → § BGBl. Nr. 70/1988
§ 101.01.198631.01.1988 BGBl. Nr. 552/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 102/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1991

Abkürzung

FK-V

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die dem Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, ZDG gebührende Vergütung beträgt:
    1. Ziffer eins
      für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S monatlich,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Zivildienstleistenden 410 S monatlich.
  2. Absatz 2,Die dem Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7, ZDG gebührende Vergütung beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
      bis zu 20 km
      264 S monatlich,
      21 bis 35 km
      428 S monatlich,
      36 bis 50 km
      560 S monatlich,
      darüber
      610 S monatlich,
    2. Ziffer 2
      für die Benützung von Linienbussen und – sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Ziffer eins, nicht gedeckt ist – von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen Verkehr,
      1. Litera a
        bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von
        bis zu 10 km
        360 S monatlich,
        11 bis 15 km
        520 S monatlich,
        16 bis 20 km
        640 S monatlich,
        darüber
        760 S monatlich,
      2. Litera b
        bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Litera a, nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von
        bis zu 10 km
        432 S monatlich,
        11 bis 15 km
        624 S monatlich,
        16 bis 20 km
        768 S monatlich,
        darüber
        912 S monatlich,
      3. Litera c
        falls nur an höchstens sechs Tagen benützbare Zeitkarten ausgegeben werden und der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach Litera a, oder Litera b, hätte, auf einer Fahrtstrecke von
        bis zu 10 km
        576 S monatlich,
        11 bis 15 km
        832 S monatlich,
        16 bis 20 km
        1 024 S monatlich,
        darüber
        1 216 S monatlich.
    3. Ziffer 3
      Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
      1. Litera a
        im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Ziffer eins und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
      2. Litera b
        im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
      Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10005775

Dokumentnummer

NOR12063194

Alte Dokumentnummer

N4199114251J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/637/P1/NOR12063194