Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 621/1992Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.10.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 621/1992
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt:Die dem Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, ZDG gebührende Vergütung beträgt:
für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S monatlich,
für alle übrigen Zivildienstleistenden 410 S monatlich.
(2)Absatz 2,Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt:Die dem Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7, ZDG gebührende Vergütung beträgt:
für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 20 km
278 S monatlich,
21 bis 35 km
448 S monatlich,
36 bis 50 km
588 S monatlich,
für die Benützung von Linienbussen und – sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist – von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen Verkehr,für die Benützung von Linienbussen und – sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Ziffer eins, nicht gedeckt ist – von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen Verkehr,
bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km
400 S monatlich,
11 bis 15 km
600 S monatlich,
16 bis 20 km
720 S monatlich,
bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke vonbei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Litera a, nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km
480 S monatlich,
11 bis 15 km
720 S monatlich,
16 bis 20 km
864 S monatlich,
darüber
1 008 S monatlich,
falls nur an höchstens sechs Tagen benützbare Zeitkarten ausgegeben werden und der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke vonfalls nur an höchstens sechs Tagen benützbare Zeitkarten ausgegeben werden und der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach Litera a, oder Litera b, hätte, auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km
640 S monatlich,
11 bis 15 km
960 S monatlich,
16 bis 20 km
1 152 S monatlich,
darüber
1 344 S monatlich.
Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, undim Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Ziffer eins und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Dokumentnummer
NOR12063286
Alte Dokumentnummer
N4199116460J