Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
TITEL I
BESTIMMUNGEN ÜBER VORDRUCKE UND IHRE VERWENDUNG IM RAHMEN DES
VERFAHRENS
KAPITEL I
VORDRUCKE
Aufzählung der Vordrucke
Artikel 1
(1) Die Vordrucke für die Anmeldung T 1 oder T 2 müssen den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in den Anhängen I bis IV zu Anlage III entsprechen.
(2) Im Rahmen der Artikel 5 bis 9 und des Artikels 85 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster im Anhang I zu dieser Anlage verwendet werden. Ihre Verwendung läßt die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Versendung, bei der Ausfuhr oder bei der Abfertigung der Waren zu einem Verfahren im Bestimmungsland sowie der diesbezüglichen Vordrucke bestehen.
(3) Der Vordruck für den Grenzübergangsschein nach Artikel 22 der Anlage I muß dem Muster im Anhang II entsprechen.
(4) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung, mit der nachgewiesen wird, daß ein Versandschein T 1 oder T 2 bei der Bestimmungszollstelle vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete Warensendung gestellt worden ist, muß dem Muster im Anhang III zu dieser Anlage entsprechen. Bei Versandscheinen T 1 und T 2 kann jedoch die auf der Rückseite des Rückscheins enthaltene Empfangsbescheinigung verwendet werden. Die Eingangsbescheinigung wird entsprechend Artikel 10 ausgestellt und verwendet.
(5) Der Vordruck für die Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 30 Absatz 3 der Anlage I muß dem Muster im Anhang IV entsprechen. Die Bürgschaftsbescheinigung wird entsprechend den Artikeln 12 bis 15 ausgestellt und verwendet.
(5a) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 5a).
(6) Der Vordruck für den Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft muß dem Muster im Anhang V entsprechen. Die auf der Rückseite des Musters enthaltenen Angaben können auch auf den oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert. Der Sicherheitstitel wird entsprechend den Artikeln 16 bis 19 ausgestellt und verwendet.
(7) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 96a wird das Papier, das als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren dient - „Versandpapier T2L'' genannt -, auf einem dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang I zu Anlage III oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang II zu Anlage III entsprechenden Vordruck ausgestellt.
Art. 11aneu
Artikel 11a
Art. 11bneu
Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung
Artikel 11b
a) durch Vorlage eines von den Zollstellen bescheinigten Dokuments aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungszollstelle oder in Anwendung von Artikel 71 beim zugelassenen Empfänger gestellt wurden. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten, oder
b) durch Vorlage eines von einem Drittland ausgestellten Zolldokuments der Abfertigung zum freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten.
Art. 61aneu
Kombinierter Verkehr Schiene - Straße
Artikel 61a
Art. 96aneu
Kapitel III: Zulassung anderer Papiere für das Versandpapier T2L
Artikel 96a
(1) Unbeschadet der in Artikel 82 Absätze 3 und 4 und 83 vorgesehenen Voraussetzungen ist der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren gemäß den Bedingungen dieses Artikels durch Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers zu erbringen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Rechnung oder das Beförderungspapier muß mindestens den Namen und die vollständige Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Anmelders, wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist, die Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Bruttomasse in Kilogramm sowie gegebenenfalls die Container-Nr. enthalten.
(3) Will der Beteiligte die Vorschriften dieses Artikels in Anspruch nehmen, so ist die Rechnung oder das Beförderungspapier vom Beteiligten vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und auf seinen Antrag von der zuständigen Zollstelle des Abgangslandes mit einem Sichtvermerk zu versehen. Dieser Sichtvermerk hat die in Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben zu enthalten.
(4) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nur anwendbar, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier nur Gemeinschaftswaren umfaßt.
(5) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt die Rechnung oder das Beförderungspapier als Versandpapier T2L, wenn sie den Bedingungen und Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entspricht.
(6) Im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die Zollstelle eines EFTA-Landes für Waren, die in das Zollgebiet mit einer als Versandpapier T2L geltenden Rechnung oder einem Beförderungspapier gelangen, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T2 oder T2L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.
Art. 96bneu
Artikel 96b