Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Prüfungskommissionen
§ 5.
(1) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.
(3) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 besteht
1. für die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 aus
a) dem nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor (bei einer Externistenprüfung am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen dem Fachinspektor für das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen) oder – sofern die Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit den sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder eine Verhinderung aus sonstigen dienstlichen Gründen vorliegt – einer vom Landesschulrat, für Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten einer vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, betrauten Person aus einem Kreis von Fachleuten der betreffenden Schulart,
b) dem Schulleiter sowie gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Werkstättenleiter (Bauhofleiter),
c) aus den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern;
2. für die Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 aus
a) dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem,
b) aus dem (den) vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfer(n);
3. für die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 aus
a) dem Leiter der Schule als Vorsitzendem,
b) gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, dem Fachvorstand und dem Werkstättenleiter (Bauhofleiter),
c) den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern.
(4) Sofern die Schulbehörde erster Instanz Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
(5) Sofern der Bundesminister für Unterricht und Kunst für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.
(6) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden einer Hauptprüfung (Abs. 3 Z 1) vertritt ihn der Schulleiter.
(7) Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Abs. 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.
(8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.
(9) Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht zulässig.
§ 10neu
Prüfungstermine
§ 10.
(1) Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.
(2) Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung bzw. Abschlußprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, festzusetzen.
§ 15neu
Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen
§ 15.
(1) Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Vorprüfungen, Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend'' auch bei einer auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn diese dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
(3) Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(4) Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.
(5) Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist die Beurteilung der ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf den Umfang der beiden Prüfungen in die neue Beurteilung miteinzubeziehen.
(6) Auf die Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) und die Vorprüfung (§ 9 Abs. 4) sind die Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung, Abschlußprüfung bzw. Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, sofern in den vorhergehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.
(7) Im Rahmen der Staatlichen Stenotypieprüfung ist das Prüfungsgebiet „Stenotypie und Textverarbeitung'' nicht zu beurteilen, sofern sich der Prüfungskandidat zu einer höheren Leistungsstufe angemeldet hat und diesen Anforderungen nicht entspricht. Der Prüfungskandidat ist in diesem Fall berechtigt, sich zu einer neuerlichen Prüfung im betreffenden Teilbereich zu einer niedrigeren Leistungsstufe, mindestens jedoch zu den im Lehrplan genannten Mindestforderungen anzumelden; diese Externistenprüfung darf - sofern dies möglich ist - im selben Prüfungstermin abgelegt werden und gilt nicht als Wiederholung im Sinne des § 16. Sofern der Prüfungskandidat die Wiederholung der Externistenprüfung in der gleichen Leistungsstufe verlangt, ist § 16 anzuwenden.
§ 21neu
Nostrifikationsprüfungen
§ 21.
Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst festzusetzen ist.
Anl. 6neu
Anlage 6
Externistenprüfungszeugnis
über die Vorprüfung zur Externistenreifeprüfung
Externistenbefähigungsprüfung
Externistenabschlußprüfung