Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
§ 3.
(1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich
1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder
2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen ab 1. Juli 1990 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepileptika, Kurzzeitnarkotika oder für Tiere angewendet zu werden.
(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden.
Anmerkung
§ 5neu
§ 5.
Arzneispezialitäten, die Methaqualon oder seine Verbindungen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden.
Anmerkung
§ 6neu
§ 6.
Arzneimittel, die Aminophenazon oder seine Verbindungen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind.
Anmerkung