Änderungen zwischen den Fassungen
§ 53eneu
§ 53e.
(1) Der Förderungsbeitrag beträgt für jedes Kilogramm
Reinnährstoff an
1. Stickstoff(N)
a) bis einschließlich dem Tag vor der Verlautbarung der
2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991 ............. 5,- S
und
b) ab dem Tag der Verlautbarung der
2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991 ............. 6,50 S,
2. Phosphor (P2O2)
a) bis einschließlich dem Tag vor der
Verlautbarung der
2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991 ............. 3,- S
und
b) ab dem Tag der Verlautbarung der
2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991 ............. 3,50 S,
3. Kali (K2O)
a) bis einschließlich dem Tag vor der
Verlautbarung der
2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991 ............ 1,50 S
und
b) ab dem Tag der Verlautbarung der
2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991 ............ 1,90 S.
(2) Der vom Förderungsbeitragsschuldner erklärte Reinnährstoffgehalt ist anzuerkennen, wenn der tatsächliche Reinnährstoffgehalt innerhalb der durch die Düngemittel-Toleranzenverordnung, BGBl. Nr. 499/1987, festgelegten oder, soweit diese Verordnung nicht anwendbar ist, innerhalb der handelsüblichen Toleranzgrenzen liegt. Zur Feststellung des Reinnährstoffgehaltes kann der Fonds Proben im erforderlichen Ausmaß unentgeltlich entnehmen.
(3) Der vom Förderungsbeitragsschuldner dem Abnehmer angelastete Förderungsbeitrag ist als durchlaufender Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.