Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 6neu
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 77 400 Millionen Schilling an Kapital und 77 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 6 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt,
c) die Laufzeit der Kreditoperation im Einzelfall 30 Jahre nicht übersteigt,
d) die Laufzeit der Kreditoperation nicht nach dem 31. Dezember 2015 endet,
e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt:
100 x (Zinsfuß + ------------------------------)
f) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. e nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. e und f sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. e und f zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für Kreditoperationen in ausländischer Währung übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
b) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
c) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die in Abs. 2 lit. c und d festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.
Art. 2 § 8neu
(2) Die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut sind, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne und bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Erhaltung sie betraut sind, auch Pläne für Erhaltungsmaßnahmen und allfällige Erweiterungsmaßnahmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.
(3) Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft entsprechend nachzuweisen.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 erwachsenden Verpflichtungen in der Form zu erfüllen, daß die entsprechenden Beträge dem Bund (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) über Anforderung überwiesen werden.
Art. 4 § 1neu
Artikel IV
Übertragung der Planung, Errichtung und Erhaltung von
Bundesstraßenteilstrecken
§ 1. (1) Der Bund kann den in Artikel II § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften zusätzlich zu den ihnen bundesgesetzlich übertragenen Aufgaben noch die Planung und Errichtung und teilweise auch die Erhaltung der im folgenden angeführten Bundesstraßenteilstrecken (Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen B) übertragen, sofern der in Artikel II § 6 Abs. 2 angeführte Haftungsrahmen dadurch nicht überschritten wird. Dieser Berechnung sind die Kosten der verkehrswirksamen Abschnitte der zu übertragenden Baumaßnahmen unter Bedachtnahme auf die allfällige Leistung von Zuschüssen gemäß Artikel II § 5 Abs. 1 und verstärkten Kostenersätzen gemäß Artikel II § 10 Abs. 2 zugrunde zu legen.
(2) Der Zeitpunkt der Übertragung der in den §§ 2 bis 7 angeführten Strecken ist durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nach Maßgabe konjunkturpolitischer Erfordernisse und vorhandener finanzieller Mittel unter den Voraussetzungen des Abs. 1, letzter Halbsatz, festzusetzen; diese Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
Art. 4 § 3neu
a) die Teilstrecke der A 10 Tauern Autobahn von Spittal/Drau bis Villach,
b) die Teilstrecke der A 11 Karawanken Autobahn von Villach (A 2, A 10) bis Winkl im Rosental,
c) A 2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung Klagenfurt,
d) die Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im Abschnitt Umfahrung Zell/See,
e) B 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer Straße im Abschnitt Umfahrung Lofer.
Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.
Weiters ist der Tauernautobahn Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und Erhaltung der Vollausbau des Katschberg- und des Tauerntunnels zu übertragen.
Die Übertragung der Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn Umfahrung Klagenfurt zur Planung und Errichtung umfaßt auch die Planung und Errichtung der Verlegung der Bundesstraßen B 83 Kärntner Straße und B 95 Turracher Straße im Bereich des Knotens Klagenfurt/Nord der A 2.
Art. 4 § 5neu
a) die Teilstrecke der A 8 Innkreis Autobahn von Ried/Innkreis bis Wels,
b) die Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn von Sinnersdorf bis zur Anschlußstelle Lafnitztal einschließlich der Teilstrecke B 50 Oberwarter Straße Umfahrung Allhau,
c) die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Fischamend/West bis Parndorf (B 50).
d) Die Teilstrecke der A 4 Ostautobahn von Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf
Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.
Art. 4 § 9neu
Art. 4 § 10neu
(2) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen.
Art. 4 § 11neu
(2) Diese Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
Art. 7 § 2neu
(2) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung darf 23 000 Millionen Schilling an Kapital und 23 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
Art. 8 § 1neu
Artikel VIII
Mauteinhebung an sonstigen Bundesstraßen
Art. 8 § 2neu
§ 2. (1) (Anm.: Art. VIII) Die Höhe des jeweiligen Entgeltes ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzulegen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Strecken und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.
(2) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen.
Art. 8 § 3neu
(2) Diese Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
Art. 8 § 4neu
Art. 9 § 1neu
Artikel IX
Inkrafttreten
Vollziehung
Art. 9 § 2neu