Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (neu)
ABSCHNITT III
Einberufung der Sitzungen
§ 16.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Die Sitzungen einer Aufnahmekommission sind von dem oder der Vorsitzenden vorzubereiten. Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder der Aufnahmekommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.
(2) Die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die nach dem Ausschreibungsgesetz einzurichtenden Kommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 90/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft. Auf Ausschreibungsverfahren, die gemäß § 29 Abs. 3 AusG nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind, ist sie jedoch weiterhin anzuwenden. Ist ein Mitglied einer Aufnahmekommission durch mehr als eine Woche verhindert, an den Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden oder die Vorsitzende hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 31 AusG) einzuberufen.
(3) In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.
(4) Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Aufnahmekommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Eine Vertretung nach Abs. 3 kann ohne Einhaltung dieser Frist veranlaßt werden.
(5) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 4 genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Aufnahmekommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
§ 17neu
Beschlußfähigkeit
§ 17.
(1) Die Aufnahmekommission ist beschlußfähig, wenn alle vier Mitglieder (oder bei Verhinderung von Mitgliedern die entsprechenden Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(2) Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,
1. die befangen sind oder
2. auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (§ 33 AusG) zutrifft oder
3. deren Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission gemäß § 34 Abs. 2 AusG ruht.
(3) Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.
(4) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied (oder Ersatzmitglied) anwesend ist.
(5) Die Maßnahmen nach Abs. 4 sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im AusG für das betreffende Verfahren angeführten Fristen eingehalten werden können.
§ 18neu
Vorsitz
§ 18.
Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im § 35 Abs. 5 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.
§ 19neu
Tagesordnung
§ 19.
(1) Der oder die Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen. Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen.
(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission hat der oder die Vorsitzende die Tagesordnung zu verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses der Aufnahmekommission. Eine Änderung der Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschlossen werden.
§ 20neu
Schriftverkehr
§ 20.
Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung und bei Folgesitzungen im selben Aufnahme- oder Überprüfungsverfahren nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Aufnahmekommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.
§ 21neu
Bewerbungsgespräche
§ 22neu
Beratung
§ 22.
(1) Jedes Mitglied kann zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht dem Antragsteller oder der Antragstellerin das Schlußwort zu.
§ 23neu
Verhandlungsführung
§ 23.
Der oder die Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er oder sie hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.
§ 24neu
Abstimmung
§ 24.
(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
(2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der oder die Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.
(3) Die Abstimmung ist nach § 35 Abs. 4 AusG durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
(4) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.
(5) Der oder die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
§ 25neu
Niederschrift
§ 25.
(1) Der oder die Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er oder sie kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Aufnahmekommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der oder die Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
3. die Tagesordnung,
4. den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
5. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
6. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
7. die Anträge in wörtlicher Fassung,
8. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
9. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
10. das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und § 57 Abs. 2 Satz 1 AusG),
11. die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und § 57 Abs. 2 Satz 2 AusG) vorzulegen.
§ 26neu
Verlesung und Genehmigung der Niederschrift
§ 26.
(1) Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Aufnahmekommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(3) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Aufnahmekommission und ist von den Mitgliedern zu unterfertigen.
(4) Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt eines Gutachtens nach dem AusG Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen.
(5) Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt bei dem oder der Vorsitzenden ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Aufnahmekommission einzuberufen.
§ 27neu
Aufbewahrung der Niederschrift
§ 27.
Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 29 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Aufnahmekommission bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren.
§ 28neu
Ausfertigungen
§ 28.
Schriftstücke, die im Namen der Aufnahmekommission ausgefertigt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 29neu
Minderheitengutachten
§ 29.
(1) Hat bei der Abstimmung über ein Gutachten in einem Aufnahmeverfahren die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu geben.
(2) Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens, so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem oder der Vorsitzenden umgehend schriftlich nachzureichen.
(3) Die Entscheidung nach Abs. 2 ist in der Niederschrift zu vermerken oder bei der nächsten Sitzung als Schriftverkehr bekanntzugeben oder in das Gutachten aufzunehmen.
(4) Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab der Mitteilung nach Abs. 2 der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im AusG für das betreffende Aufnahmeverfahren angeführten Fristen einzuhalten.
(5) Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Abs. 4 angeführten Fristen dem oder der Vorsitzenden der Aufnahmekommission zu übermitteln.