Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9geändertAbs 3 lit b, lit b sublit aa (neu), sublit bb (neu), sublit cc (neu)
… 21 unveränderte Absätze
§ 9.
(1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:
a) bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;
b) bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;
c) bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);
d) bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;
e) bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
f) bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;
g) bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;
h) bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage hintereinander angeordnet;
i) bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;
j) bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;
k) bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;
l) bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
m) bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;
n) bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen.
(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:
a) in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;
b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;
c) bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;
d) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.
(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:
a) die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung sowie die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;
b) die Absicht, im Sinne des § 6 Abs. 7 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, einem Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten, Vertragsassistenten oder eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an einer Universität nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag eines Hochschulassistenten, Vertragsassistenten oder einer künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraft an einer Hochschule künstlerischer Richtung nicht zu befürworten) bzw. einen Antrag eines Universitäts- bzw. Hochschulassistenten auf Überleitung in ein dauerndes Dienstverhältnis gemäß § 10 des Hochschulassistentengesetzes 1962 abzulehnen;
aa) einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht zu befürworten,
bb) einen Vertragsassistenten nicht mehr weiterzubestellen und
cc) das Dienstverhältnis eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an Universitäten (Hochschulen) nicht zu verlängern;
c) die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
… 10 unveränderte Absätze
d) eine Unfallsanzeige;
e) die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;
f) die gewährten Belohnungen;
g) die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;
Die Mitteilung hat in den Fällen der lit. a, b und e spätestens zwei Wochen vorher, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen.
(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:
a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;
b) sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;
c) an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;
d) in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.
§ 13geändert
Zentralausschüsse
§ 13.
(1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
1. beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für
a) die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),
b) die Bediensteten der Sicherheitswache,
c) die Bediensteten des Kriminaldienstes und
d) die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
2. beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für
a) die Staatsanwälte,
b) die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
c) die Bediensteten der Planstellenbereiche Justizanstalten und Bewährungshilfe,
3. beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst drei, und zwar je einer für
a) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
b) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
c) die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,
4. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Verwaltung (mit Ausnahme der Bediensteten der Arbeitsämter) und
b) die Bediensteten der Arbeitsämter,
5. beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Finanzverwaltung und
b) die Bediensteten des Zollwachdienstes,
6. beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Verwaltung (mit Ausnahme der Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt) und
b) die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,
7. beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für
a) die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten) und
b) die Bediensteten der Verwaltung,
8. bei den übrigen Bundesministerien je einer.
(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
§ 27geändertAbs 5; Abs 6 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
§ 27.
(1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder zeitverpflichteter Soldat ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
1. für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
2. bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
auf den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
(4) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß) zu beraten.
(5) Wird ein Universitäts- bzw. Hochschulassistent zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis unter der Voraussetzung einer entsprechenden einem Weiterbestellungsantrag gleichzuhaltenden Erklärung des Universitäts- bzw. Hochschulassistenten jeweils um einen neuerlichen Weiterbestellungszeitraum im Sinne des § 6 Abs. 3 bzw. 4 des Hochschulassistentengesetzes 1962 jedenfalls aber nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Funktion als Personalvertreter. Eine Verlängerung über die im § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgesetzten Fristen tritt nur ein, wenn der betreffende Universitäts- bzw. Hochschulassistent die im § 6 Abs. 6 lit. a bzw. lit. b des Hochschulassistentengesetzes 1962 genannten Bedingungen erfüllt. Im Falle des § 6 Abs. 5 des Hochschulassistentengesetzes 1962 wird das Dienstverhältnis nicht verlängert. Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 4 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im § 52 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.