Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1
§ 2.
(1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 125, 250, 500, 750 oder, 1 000 oder 1 500 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml und entweder
1. in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) oder
… 3 unveränderte Absätze
2. in Behältnissen, die zum Nachfüllen von Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.