Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von flüssigen Weichspülmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1989Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750 oder 1 000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml und entwederParagraph 2, (1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750 oder 1 000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml und entweder
in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) oder
in Behältnissen, die zum Nachfüllen von Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,in Behältnissen, die zum Nachfüllen von Behältnissen gemäß Ziffer eins, bestimmt sind,
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
Dokumentnummer
NOR12035101
Alte Dokumentnummer
N2198916786J